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Zwergspitz "probeweise" übergeben: Nach zwei Jahren Eigentum dennoch übergegangen
Eine Frau übergibt ihren Zwergspitz namens Bella (Anmerkung:Name geändert) im Sommer 2022, weil sie aufgrund einer Risikoschwangerschaftgesundheitlich eingeschränkt war, an eine Freundin. Da sich diese trotz desWunsches nach einem Hund nicht sicher war, ob sie mit dem Tier zurechtkommenwürde und genügend Zeit für dessen Pflege aufbringen könnte, einigten sich dieParteien zunächst auf eine probeweise Übernahme des Hundes.
Ende August 2022 übergab die Schwangere der Freundindaraufhin den Hund. Seitdem befindet sich Bella im Besitz der Freundin. Die spätereKlägerin übergab den Hundepass und händigte der später beklagten Freundin imOktober 2022 den Impfpass des Tieres aus. Dagegen behielt die Klägerin dieZuchtpapiere, da sie nicht wollte, dass Bella zur Zucht genutzt wird. DieFreundschaft der Parteien kriselte nach Übergabe des Hundes. Ab März 2023meldete die Beklagte den Hund bei der Stadt auf ihren Namen um und zahlte dieHundesteuer.
Nachdem die Klägerin die Beklagte durch anwaltlicheSchreiben ab Juni 2024 mehrfach erfolglos zur Herausgabe des Hundes auffordernließ, erhob sie im Dezember 2024 Klage vor dem Amtsgericht (AG) Leverkusen. Sieführte an, dass sie den Hund nur vorübergehend an die Beklagte übergeben habeund diese den Hund zurückgeben sollte, sobald sich der gesundheitliche Zustandder Klägerin nach der Geburt stabilisiert hätte. Eine Eigentumsübertragung andie Beklagte habe nicht stattgefunden.
Das AG folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klageab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Hundes; ein solcher ergebesich insbesondere nicht aus ihrem Eigentum an dem Tier (§ 985 BürgerlichesGesetzbuch). Die Klägerin sei zwar Eigentümerin des Hundes gewesen. IhrEigentum sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch auf die Beklagteübergegangen.
Die Klägerin wollte dagegen in Berufung gehen. Da sie dieKosten dafür nicht aufbringen konnte, beantragte sie vorab die Gewährung von Prozesskostenhilfe.Der Antrag war nicht erfolgreich, weil das LG Köln die beabsichtigte Berufung füraussichtslos hielt.
Das AG sei zu Recht und mit zutreffender Begründung zu demErgebnis gelangt, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Eigentum an dem Hundverloren habe. Zwar sei die Übernahme des Hundes durch die Beklagte Ende August2022 zunächst nur probeweise erfolgt. Das AG sei jedoch verfahrensfehlerfrei zuder Überzeugung gelangt, dass die Parteien zumindest aufgrund schlüssigenVerhaltens darüber einig geworden seien, dass der Hund unentgeltlich dauerhaftbei der Beklagten verbleiben soll. Denn nachdem die Beklagte nahezu zwei Jahrelang die Pflege des Hundes übernommen hatte, könne ein rein probeweisesÜbernehmen nicht mehr angenommen werden.
Hierfür spricht aus Sicht des LG Köln auch, dass dieKlägerin nach Februar 2023 die Hundesteuer nicht mehr getragen hatte, sonderndiese – nach Ummeldung des Tieres auf die Beklagte – von der Beklagten getragenwurde. Ab 2023 hatte die Klägerin zudem keine sonstigen Kosten mehr für das Tiergetragen. Für das Gericht belegt das, dass die Parteien spätestens im Jahr 2023jedenfalls konkludent Einvernehmen darüber erzielt hatten, dass der Hunddauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll, die Beklagte also ihren Vorbehaltnicht mehr aufrechterhalten wird.
Das AG habe darin rechtsfehlerfrei eine Einigung derParteien hinsichtlich der Übereignung des Hundes an die Beklagte gesehen.
Landgericht Köln, Beschluss vom 25.09.2025, 6 S 117/25