Fristende bei Grundsteuererklärungen
Am 31. Januar 2023 endete die Frist zur Abgabe der Grundsteuerwert-Erklärung. Was kommt ggf. auf den Betroffenen zu, der diese Frist versäumt hat?
Die Finanzämter werden voraussichtlich mit Erinnerungsschreiben eine neue Frist zur Abgabe setzen, müssen das aber nicht. Die meisten Bundesländer haben dies aber angekündigt.
Wenn diese Frist auch abgelaufen ist drohen:
1. Verspätungszuschlag von mind. 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat. Bei der Grundsteuererklärung gilt die Besonderheit, dass der Verspätungszuschlag nicht zwingend festzusetzen ist. Dennoch können Finanzämter nach ihrem Ermessen davon Gebrauch machen.
2. Zwangsgeldandrohung und -festsetzung, die Höhe liegt im Ermessen des Finanzamts.
3. Schätzung durch das Finanzamt, die regelmäßig zu Ungunsten des Steuerpflichtigen erfolgt.
4. Steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Auch nach einer Schätzung, die in der Regel mit einer neuen Frist verbunden wird, bleibt die Pflicht zur Abgabe der Erklärung bestehen.
Musterverfahren zur Grundsteuer geplant
Bald wird es neue Musterklagen geben: Der Bund der Steuerzahler Deutschland plant, zusammen mit dem Verband Haus & Grund Musterverfahren gegen die Bewertung im Rahmen der Feststellungserklärungen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes im Bundesmodell zu unterstützen.
Wann ein entsprechendes Aktenzeichen eines Finanzgerichts für unsere Musterklagen vorliegen wird, ist noch offen. Um die Verfahren zu führen, haben wir ein verfassungsrechtliches Gutachten in Auftrag gegeben.
Beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg sind mittlerweile drei Klagen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bewertung zur Feststellung des Grundsteuerwertes zum 01.01.2022 im Bundesmodell anhängig. Die Aktenzeichen lauten: 3 K 3026/23, 3 K 3170/22 sowie 3 K 3018/23.
In Baden-Württemberg liegen bereits finanzgerichtliche Musterverfahren vor. Hier erfahren Sie mehr, was das für Eigenheimbesitzer in Baden-Württemberg bedeutet.
Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheide erheben
Auf unserer Homepage findet sich ein Musterbrief für einen Einspruch mit Begründung. Zudem findet sich ein Merkblatt dazu. Link zur Seite
Was bedeutet die Grundsteuer?
Sie haben ein Informationsschreiben vom Finanzamt zur neuen Grundsteuer erhalten. Wir erklären Ihnen, worum es geht und geben Ihnen Hinweise für die Erklärung:
Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Mit ihr werden unter anderem Schulen, Kindergärten, Büchereien sowie die Erhaltung und der Ausbau der Infrastruktur finanziert. Sie ist von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz (Grundstücke, Eigentumswohnungen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) jährlich zu zahlen. Zum 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer deutschlandweit neu festgesetzt.
Ab dem 1. Juli 2022 müssen dafür alle Eigentümer für ihre Grundstücke oder Grundstücksanteile eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben. Die Erklärungen müssen bis Ende Januar 2023 beim Finanzamt eingegangen sein.
Einzelne Bundesländer verschicken an Eigentümer, die früh ihre Erklärung abgegeben haben, bereits die ersten Wertbescheide. Wer sich gegen die steuerliche Bewertung wehren will, muss bereits gegen diesen Wertbescheid innerhalb eines Monats vorgehen.
Mehr erfahren Sie weiter unten.
Wir erklären die Hintergründe und das Verfahren.

Wie der Grundsteuerwert nach den verschiedenen Modellen ermittelt wird, das finden Sie hier:
Baden-Württemberg
Der Grundsteuerwert ergibt sich aus dem Bodenrichtwert. Bebauungen werden nicht berücksichtigt. Die Steuermesszahl für Grundstücke beträgt 1,3 Promille. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl hingegen 0,55 Promille. Für Grundstücke mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken wird ein Abschlag auf die Steuermesszahl von 30 Prozent gewährt.
Zur Berechnung Ihrer Grundsteuer klicken Sie hier.
Der Landesverband Baden-Württemberg informiert zur Grundsteuer hier.
Bayern
Es gilt ein reines Flächenmodell. Maßgeblich ist die Grundstücks- und Gebäudefläche, welche mit in Bayern geltenden Äquivalenzzahlen multipliziert werden. Die beschlossenen Äquivalenzzahlen betragen für Gebäudeflächen stets 0,50 €/qm und für Grund und Boden 0,04 €/qm. Es gelten verschiedene Reduzierungen. Der daraus ergebende Äquivalenzbetrag wird mit einer Grundsteuermesszahl multipliziert.
Zur Berechnung Ihrer Grundsteuer klicken Sie hier.
Berlin
Das Land Berlin wendet das Bundesmodell an.
Für Wohnimmobilien gilt ein vereinfachtes Ertragswertverfahren. Dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum. Die möglichen Mieten werden nach Mietniveaustufen ermittelt. Jede Gemeinde wurde dafür in eine Stufe eingruppiert. Für die Erklärung benötigt man: Baujahr, Grundfläche, Wohnfläche, Bodenrichtwert und Mietniveaustufe.
Für gemischte oder gewerblich genutzte Grundstücke kommt ein vereinfachtes Sachwertverfahren. Hier werden die Herstellungskosten fiktiv ermittelt.
Für unbebaute Grundstücke wird lediglich der Bodenrichtwert angesetzt.
Auf den so ermittelten Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl mit 0,31 Promille angewendet.
Zur Berechnung Ihrer Grundsteuer klicken Sie hier.
Der Landesverband Berlin informiert zur Grundsteuer hier.
Brandenburg
Das Land Brandenburg wendet das Bundesmodell an.
Für Wohnimmobilien gilt ein vereinfachtes Ertragswertverfahren. Dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum. Die möglichen Mieten werden nach Mietniveaustufen ermittelt. Jede Gemeinde wurde dafür in eine Stufe eingruppiert. Für die Erklärung benötigt man: Baujahr, Grundfläche, Wohnfläche, Bodenrichtwert und Mietniveaustufe.
Für gemischte oder gewerblich genutzte Grundstücke kommt ein vereinfachtes Sachwertverfahren. Hier werden die Herstellungskosten fiktiv ermittelt.
Für unbebaute Grundstücke wird lediglich der Bodenrichtwert angesetzt.
Auf den so ermittelten Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl mit 0,31 Promille angewendet.
Zur Berechnung Ihrer Grundsteuer klicken Sie hier.
Bremen
Das Land Bremen wendet das Bundesmodell an.
Für Wohnimmobilien gilt ein vereinfachtes Ertragswertverfahren. Dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum. Die möglichen Mieten werden nach Mietniveaustufen ermittelt. Jede Gemeinde wurde dafür in eine Stufe eingruppiert. Für die Erklärung benötigt man: Baujahr, Grundfläche, Wohnfläche, Bodenrichtwert und Mietniveaustufe.
Für gemischte oder gewerblich genutzte Grundstücke kommt ein vereinfachtes Sachwertverfahren. Hier werden die Herstellungskosten fiktiv ermittelt.
Für unbebaute Grundstücke wird lediglich der Bodenrichtwert angesetzt.
Auf den so ermittelten Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl mit 0,31 Promille angewendet.
Zur Berechnung Ihrer Grundsteuer klicken Sie hier.
Hamburg
Hier gilt ein Flächen-Lage-Modell. Die Grundstücksfläche wird mit den in Hamburg geltenden Äquivalenzziffern in Höhe von 0,04 €/qm für Grund und Boden und die Gebäudefläche mit 0,50 €/qm multipliziert. Es erfolgt eine weitere Anpassung der Grundsteuermesszahl durch die Einteilung in normale und gute Wohnlagen.
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Der Landesverband Hamburg informiert zur Grundsteuer hier.
Hessen
In Hessen gilt ein Flächen-Faktor Modell. Neben der Grundstücksgröße und dem Verhältnis von Wohn-/Nutzfläche spielt ebenfalls die Lage unter Berücksichtigung der Bodenrichtwerte eine Rolle. Die Grundstücksfläche wird mit 0,04 €/qm für Grund und Boden sowie die Wohnfläche des Gebäudeanteils mit 0,50 €/qm bewertet. Garagen bleiben bis zu einer Größe von 100 qm außer Ansatz. Für die Wohnnutzung können Abschläge auf die Steuermesszahl um 30 Prozent vorgenommen werden.
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Der Landesverband Hessen informiert zur Grundsteuer hier.
Mecklenburg-Vorpommern
Das Land Mecklenburg-Vorpommern wendet das Bundesmodell an.
Für Wohnimmobilien gilt ein vereinfachtes Ertragswertverfahren. Dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum. Die möglichen Mieten werden nach Mietniveaustufen ermittelt. Jede Gemeinde wurde dafür in eine Stufe eingruppiert. Für die Erklärung benötigt man: Baujahr, Grundfläche, Wohnfläche, Bodenrichtwert und Mietniveaustufe.
Für gemischte oder gewerblich genutzte Grundstücke kommt ein vereinfachtes Sachwertverfahren. Hier werden die Herstellungskosten fiktiv ermittelt.
Für unbebaute Grundstücke wird lediglich der Bodenrichtwert angesetzt.
Auf den so ermittelten Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl mit 0,31 Promille angewendet.
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Niedersachsen
Künftig soll die niedersächsische Grundsteuer mittels eines Flächen-Lage-Modells anhand der Fläche, ergänzt um eine Lage-Komponente, berechnet werden. Die in Niedersachsen geltenden Äquivalenzzahlen betragen 0,04 €/qm für Grund und Boden sowie für Gebäudeflächen 0,50 €/qm. Die Fläche wird mit der Äquivalenzzahl multipliziert. Hinzu kommt anschließend noch ein Lagefaktor.
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Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen wendet das Bundesmodell an.
Für Wohnimmobilien gilt ein vereinfachtes Ertragswertverfahren. Dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum. Die möglichen Mieten werden nach Mietniveaustufen ermittelt. Jede Gemeinde wurde dafür in eine Stufe eingruppiert. Für die Erklärung benötigt man: Baujahr, Grundfläche, Wohnfläche, Bodenrichtwert und Mietniveaustufe.
Für gemischte oder gewerblich genutzte Grundstücke kommt ein vereinfachtes Sachwertverfahren. Hier werden die Herstellungskosten fiktiv ermittelt.
Für unbebaute Grundstücke wird lediglich der Bodenrichtwert angesetzt.
Auf den so ermittelten Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl mit 0,31 Promille angewendet.
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Der Landesverband Nordrhein-Westfalen informiert zur Grundsteuer hier.
Rheinland-Pfalz
Das Land Rheinland-Pfalz wendet das Bundesmodell an.
Für Wohnimmobilien gilt ein vereinfachtes Ertragswertverfahren. Dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum. Die möglichen Mieten werden nach Mietniveaustufen ermittelt. Jede Gemeinde wurde dafür in eine Stufe eingruppiert. Für die Erklärung benötigt man: Baujahr, Grundfläche, Wohnfläche, Bodenrichtwert und Mietniveaustufe.
Für gemischte oder gewerblich genutzte Grundstücke kommt ein vereinfachtes Sachwertverfahren. Hier werden die Herstellungskosten fiktiv ermittelt.
Für unbebaute Grundstücke wird lediglich der Bodenrichtwert angesetzt.
Auf den so ermittelten Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl mit 0,31 Promille angewendet.
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Der Landesverband Rheinland-Pfalz informiert zur Grundsteuer hier.
Saarland
Es gilt das Bundesmodell. Aber bei den Steuermesszahlen wird eine Differenzierung nach Grundstücksarten vorgenommen, sodass Wohnen mit 0,34 Promille und Gewerbe mit 0,64 Promille den Grundsteuermessbetrag beeinflussen. Weiterhin wendet das Saarland für unbebaute Grundstücke eine Steuermesszahl in Höhe von 0,64 Promille an.
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Sachsen
Hier gilt ein angelehntes Bundesmodell. Für Geschäftsgrundstücke liegt die Steuermesszahl bei 0,72 Promille. Bei Wohngrundstücken sowie unbebauten Grundstücken liegt die Steuermesszahl im Gegensatz zum Bundesmodell bei 0,36 Promille.
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Sachsen-Anhalt
Das Land Sachsen-Anhalt wendet das Bundesmodell an.
Für Wohnimmobilien gilt ein vereinfachtes Ertragswertverfahren. Dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum. Die möglichen Mieten werden nach Mietniveaustufen ermittelt. Jede Gemeinde wurde dafür in eine Stufe eingruppiert. Für die Erklärung benötigt man: Baujahr, Grundfläche, Wohnfläche, Bodenrichtwert und Mietniveaustufe.
Für gemischte oder gewerblich genutzte Grundstücke kommt ein vereinfachtes Sachwertverfahren. Hier werden die Herstellungskosten fiktiv ermittelt.
Für unbebaute Grundstücke wird lediglich der Bodenrichtwert angesetzt.
Auf den so ermittelten Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl mit 0,31 Promille angewendet.
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Schleswig-Holstein
Das Land Schleswig-Holstein wendet das Bundesmodell an.
Für Wohnimmobilien gilt ein vereinfachtes Ertragswertverfahren. Dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum. Die möglichen Mieten werden nach Mietniveaustufen ermittelt. Jede Gemeinde wurde dafür in eine Stufe eingruppiert. Für die Erklärung benötigt man: Baujahr, Grundfläche, Wohnfläche, Bodenrichtwert und Mietniveaustufe.
Für gemischte oder gewerblich genutzte Grundstücke kommt ein vereinfachtes Sachwertverfahren. Hier werden die Herstellungskosten fiktiv ermittelt.
Für unbebaute Grundstücke wird lediglich der Bodenrichtwert angesetzt.
Auf den so ermittelten Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl mit 0,31 Promille angewendet.
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Thüringen
Das Land Thüringen wendet das Bundesmodell an.
Für Wohnimmobilien gilt ein vereinfachtes Ertragswertverfahren. Dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum. Die möglichen Mieten werden nach Mietniveaustufen ermittelt. Jede Gemeinde wurde dafür in eine Stufe eingruppiert. Für die Erklärung benötigt man: Baujahr, Grundfläche, Wohnfläche, Bodenrichtwert und Mietniveaustufe.
Für gemischte oder gewerblich genutzte Grundstücke kommt ein vereinfachtes Sachwertverfahren. Hier werden die Herstellungskosten fiktiv ermittelt.
Für unbebaute Grundstücke wird lediglich der Bodenrichtwert angesetzt.
Auf den so ermittelten Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl mit 0,31 Promille angewendet.
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Zeitrahmen der neuen Grundsteuer


Bescheide und Einsprüche
Einzelne Finanzämter in einigen Bundesländern verschicken an Eigentümer, die früh ihre Erklärung abgegeben haben, bereits die ersten Bescheide über die Grundsteuerwerte. In den nächsten Wochen wird der Versand der Bescheide zunehmen.
Wer sich gegen die steuerliche Bewertung wehren will, muss bereits gegen diesen Wertbescheid innerhalb eines Monats vorgehen.
Wehren können Sie sich mit einem Einspruch. Dieser kann kostenfrei vom Eigentümer selbst beim Finanzamt eingelegt werden. Das Einspruchsschreiben muss an das zuständige Finanzamt gerichtet werden und folgende Angaben enthalten:
- Person des den Einspruch einlegenden Eigentümers,
- genaue Bezeichnung, gegen welchen Bescheid der Einspruch eingelegt wird (Datum, Aktenzeichen, Art des Bescheids),
- klare Erkennbarkeit als „Einspruch“.
Eine Begründung kann nachgereicht werden. Das sollte im Einspruchsschreiben auch bereits angekündigt werden und dann auch zeitnah erfolgen. Gründe können sein, dass Werte nicht richtig übernommen wurden und die Berechnung daher zu hoch oder zu niedrig ist. Auch die Zuordnung von Anteilen oder Grundstücken könnte fehlerhaft sein. Die Berechnung des Wertes sollte sich dem Bescheid entnehmen lassen.
Kostenpflichtig wird es erst, wenn es zur Klage vor dem Finanzgericht kommt. Dies ist erst möglich, wenn der Einspruch vom Finanzamt zurückgewiesen wird.
Ein Muster für einen generellen Einspruch finden Sie bei unseren Musterbriefen: https://www.steuerzahler.de/musterbriefe/
Zusätzliche Informationen
Wenn Sie detaillierte Darstellungen der Grundsteuer für Ihr Bundesland suchen, klicken Sie bitte hier.