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Zweit- und Dritthunde: Erhöhte Hundesteuersätze rechtmäßig

07.01.2026

Die Verbandsgemeinde Zell (Mosel) durfte dieHundesteuersätze für Zweit- und Dritthunde deutlich erhöhen. DasVerwaltungsgericht (VG) Koblenz sah keine erdrosselnde Wirkung.

Die Kläger sind Halter von zwei beziehungsweise drei Hundenin einer Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Zell (Mosel). Von der für dieOrtsgemeinde handelnden Verbandsgemeindeverwaltung wurden sie auf Grundlage derHundesteuersatzung sowie den entsprechenden Festsetzungen in derHaushaltssatzung der Ortsgemeinde zu Hundesteuer für das Jahr 2024herangezogen.

In den Satzungen hat die Ortsgemeinde für den ersten Hundeinen Betrag von 50 Euro vorgesehen; für Zweithunde beträgt die jährlicheSteuer 400 Euro und für jeden weiteren Hund 600 Euro. Für das Vorjahr sahen dieSatzungsregelungen für Zweithunde noch einen Steuersatz in Höhe von 120 Euround für weitere Hunde in Höhe von 350 Euro vor.

Gegen die Steuerbescheide wandten sich die Kläger mit ihrenKlagen. Die Steuern kämen einem faktischen Verbot der Mehrhundehaltung gleichund hätten erdrosselnde Wirkung. In Relation zu dem für den ersten Hundvorgesehenen Steuersatz seien die Steuersätze für den zweiten und dritten Hundunverhältnismäßig hoch. Die Ortsgemeinde habe zudem nicht hinreichenddokumentiert, weshalb sie die für Mehrhundehaltungen geltenden Steuersätze fürdas Jahr 2024 erhöht habe.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die für die Höhe derSteuersätze maßgebliche Satzungsregelung sei gerichtlich nicht zu beanstanden,so die Koblenzer Richter.

Dem Satzungsgeber komme ein weiter Spielraum bei derFestlegung der Hundesteuersätze zu, der nur dann überschritten sei, wenn diegetroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigungschlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig sei. Die Ortsgemeinde seinicht verpflichtet gewesen, die maßgeblichen Erwägungen für die gewähltenSteuersätze zu dokumentieren, weil es keine gesetzlichen Abwägungsdirektivengebe, die bei der Bemessung der Hundesteuer von der Gemeinde einzuhalten seien.

Maßgeblich sei deshalb vor allem, ob die gewählte Höhe derSteuersätze erdrosselnde Wirkung entfalte. Dies sei nach den vomBundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben jedoch weder unterBerücksichtigung der durchschnittlichen Hundehaltungskosten von etwa 1.000 Eurojährlich noch nach dem Steigerungssatz im Verhältnis zum für den ersten Hundgeltenden Steuersatz oder mit Blick auf die absolute Höhe der Steuer der Fall.Die Ortsgemeinde habe sich bei der Festsetzung der Steuersätze noch innerhalbdes ihr zustehenden Spielraums bewegt.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung derBerufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 09.12.2025, 5 K 564/25.KOsowie 5 K 594/25.KO, nicht rechtskräftig

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