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Windenergie: Flächenbeitragspflicht in Hessen noch nicht erfüllt

10.02.2026

Hessen hat dieerforderlichen Flächenbeitragswerte für Windenergie noch nicht erfüllt. Dasmeint der Verwaltungsgerichtshof (BGH) Hessen. Er hat gegenläufige Beschlüsse derRegionalversammlung Südhessen, des Regionalverbands FrankfurtRheinMain und desHessischen Wirtschaftsministeriums aufgehoben.

Geklagt hatte einekommunale Windenergiebetreibergesellschaft, die auf dem Taunuskamm zehnWindenergieanlagen errichten und betreiben will.

Zwischenzeitlichist das Windenergieflächenbedarfsgesetz in Kraft getreten, mit dem der Bund dieLänder zur Ausweisung von Flächen für die Windenergie in Höhe eines bestimmtenProzentsatzes der Landesfläche in zwei Stufen verpflichtet. Das Land Hessen hatbis zum 31.12.2027 einen Anteil von 1,8 Prozent und bis zum 31.12.2032 einenAnteil von 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen.Nach dem Hessischen Energiegesetz sind in den Regionalplänen anteiligVorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der für das Land Hessenfestgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen.

Mit den von derKlägerin angegriffenen Beschlüssen der Regionalversammlung Südhessen vom 08.12.2023und des Regionalverbands FrankfurtRheinMain vom 13.12.2023 sowie des HessischenWirtschaftsministeriums vom 13.03.2024 wurde jeweils festgestellt, dass dieerste Stufe der Flächenbeitragswerte aufgrund der vorhandenen Teilregionalpläneerfüllt werde. Zum Stichtag 02.10.2023 seien im Teilregionalplan Nordhessen zweiProzent, im Teilregionalplan Mittelhessen 2,2 Prozent und im TeilregionalplanSüdhessen 1,5 Prozent der jeweiligen Planungsregion als Vorranggebiete zurNutzung der Windenergie festgelegt. In Summe ergebe dies 1,89 Prozent derhessischen Landesfläche.

Durch dieseFeststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte wird dieGenehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebietenstark eingeschränkt. Die Klägerin macht daher geltend, dass in derPlanungsregion Südhessen die erste Stufe der Flächenbeitragswerte nichterreicht sei, weil dort nur 1,5 Prozent der Gesamtfläche als Vorrangfläche fürdie Windenergie ausgewiesen seien.

Der VGH hat denKlagen stattgegeben. Nach der in Hessen geltenden Gesetzeslage müssten dieFlächenbeitragswerte in jeder einzelnen Planungsregion zu gleichenProzentsätzen erfüllt werden. Von der Möglichkeit, in den Planungsregionenausdrücklich unterschiedliche Teilflächenziele zu bestimmen, habe der hessischeLandesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Zur Erfüllung der ersten Stufe derFlächenbeitragswerte hätten auch in der Planungsregion Südhessen1,8 Prozent der Gesamtfläche für die Windenergie ausgewiesen werdenmüssen.

Der VGH hat dieRevision gegen die Urteile zugelassen.

VerwaltungsgerichtshofHessen, Urteile vom 09.02.2026, 11 C 205/25.T und 11 C 633/25.T, nichtrechtskräftig

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