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Urlaubsanspruch: Abgeltungszahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind außerordentliche Einkünfte

16.12.2025

Erhält einArbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisseseine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sichdabei um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Absatz 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz(EStG), die nach Maßgabe von § 34 Absatz 1 EStG begünstigt zu besteuern sind. Dashat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Aufgrund derBeendigung des Arbeitsverhältnisses stand der Klägerin ein Anspruch aufAbgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkts noch zustehenden Erholungsurlaubsfür die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Daneben erhielt sie eine Abfindung fürden Verlust ihres Arbeitsplatzes. Für beide Zahlungen begehrte sie imStreitjahr 2020 die begünstigte Besteuerung nach § 34 Absatz 1 EStG.

Das Finanzamterkannte die gezahlte Urlaubsabgeltung hingegen nicht als außerordentlicheEinkünfte für die Tarifermäßigung des § 34 EStG an. Mangels Schadens liegeweder eine Entschädigung im Sinne der §§ 34 Absatz 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 a) EStGnoch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Absatz 2Nr. 4 EStG vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separatentstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.

Das FG Münstersieht das anders. Es hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. DieAbgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch stelle außerordentliche Einkünfte imSinne des § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG dar, die gemäß § 34 Absatz 1 EStG begünstigtzu besteuern seien.

Der Umstand, dasssich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetze, diejeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden könnten, stehe einerVergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruchvon drei Jahren hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegoltenwerde, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft undstelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung desArbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete "Mehrarbeit"dar. Dies zeige auch die Berechnung anhand des durchschnittlichenArbeitsentgelts. Diese Vergütung sei der Klägerin zusammengeballt im Streitjahrzugeflossen. Dass sie im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt gewesensei und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt habe, stehe der Behandlung alsaußerordentliche Einkünfte nicht entgegen.

Das FG hat dieRevision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FinanzgerichtMünster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E

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