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Sturz auf Gullydeckel: Weder Gemeinde noch Tourismusverband haften

25.03.2026

Ein Mann stolpert bei einer geführten Wanderung über einenGullydeckel und verletzt sich. Schadensersatz bekommt er deswegen nicht. Wederdie Gemeinde noch der Veranstalter der Wanderung hätte eineVerkehrssicherungspflicht verletzt, meint das Landgericht (LG) Flensburg.

Ein Mann, der zusammen mit seiner Ehefrau eine geführteWanderung auf Sylt unternahm, behauptete, er sei auf einem Gehwegüber einen Kanaldeckel gestolpert und gestürzt. Der Kanaldeckelragte etwa fünf Zentimeter über das umgebende Pflasterheraus. Der Mann erlitt infolge des Sturzes ernsthaftegesundheitliche Beeinträchtigungen, darunter eine Handgelenksverletzung. Auchmusste er später operiert werden. Er verlangte Schadensersatz vonder Inselgemeinde und der Veranstalterin der Wanderung, die für den Zustanddes Gehwegs verantwortlich sein sollten.

Das Gericht entschied, dass weder die Veranstalterin derWanderung noch die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast gegen ihreVerkehrssicherungspflicht verstoßen hätten. Es wurde festgestellt, dass derKanaldeckel für einen aufmerksamen Fußgänger gut erkennbar gewesen sei undkeine überraschende Gefahrenquelle dargestellt habe. Zudem hätte der Mann auchals Teil einer Gruppenwanderung die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen undausreichend auf den Weg achten müssen.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 27.02 2026, 2 O 53/24,nicht rechtskräftig

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