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Streit um Sattel: Reitstallbesitzer hat kein Pfandrecht
Einem Reitstallbesitzer steht kein Pfandrecht an einem imBetrieb untergestellten Dressursattel zu. Das stellt das Landgericht (LG) Kölnklar.
Die Parteien hatten einen Pferdeeinstellungsvertraggeschlossen. In dessen § 4 war geregelt, dass der Betrieb wegen aller, auch ausdiesem Vertrag ergebenden Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht an demPferd und dem eingebrachten Zubehör des Einstellers hat und sich darausbefriedigen darf. Die Befriedigung sollte nach den für das Pfandrecht geltendenVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfolgen.
Die Klägerin stellte ihr Pferd ab November 2023 imReitbetrieb des Beklagten ein. Daneben brachte sie einen Dressursattel undweiteres Sattelzeug in einem vom Beklagten zugewiesenen Schrank auf derReitanlage unter. Am 19.04.2024 nahm der Beklagte den Sattel an sich. DieKlägerin hielt das für widerrechtlich. Sie verließ die Reitanlage mit ihremPferd und ihrem restlichen Zubehör und kündigte den Einstellungsvertrag am22.04.2024 fristlos. Gleichzeitig verlangte sie die Herausgabe ihres Sattels.Die Stallmiete für den Monat Mai 2024 zahlte sie nicht.
Weil der Beklagte den Sattel nicht herausgab, klagte diePferdebesitzerin und beantragte gleichzeitig, dem Beklagten zur Herausgabe eineFrist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen und ihn für denFall, dass die Frist fruchtlos ablaufe, u verurteilen, an sie als Ersatz 2.000Euro zu zahlen.
Das Amtsgericht (AG) sprach die Klage vollumfänglich zu.Gleichzeitig wies es die vom Beklagten erhobene Widerklage auf Zahlung derMiete für Mai 2024 ab. Auch die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Die Klägerin sei Eigentümerin des Sattels und dem Beklagtenfehle es an einem Recht zum Besitz. Ein gesetzliches Pfandrecht an beweglichenSachen (§§ 1204 ff. BGB) bestehe nicht, so das LG. Auch ein Vermieterpfandrecht(§§ 562 BGB) schloss es aus, da zwischen den Parteien kein Mietvertrag bestehe,sondern ein typengemischter Vertrag, dessen Schwerpunkt wegen der gegenüber demPferd übernommenen Obhutspflichten im Verwahrungsrecht liege.
Der Beklagte schuldete der Klägerin gemäß den Regelungen desVertrages: Vermietung der zugewiesenen Box, Lieferung von Einstreu und Futter,Mitbenutzung der Reitanlage, Betreuung des Pferdes, Fütterung und Tränken,Einbringen von Einstreu, Durchführung von Weidegang, Gesundheitskontrolle undBenachrichtigung eines Tierarztes/Hufschmiedes (bei Bedarf). Danach liege derSchwerpunkt nicht in der Vermietung einer Box oder eines Spindes, sondern inder darüberhinausgehenden üblichen Verpflegung und Versorgung des Pferdes.
Unabhängig vom Schwerpunkt des Vertrages würde aber dieAnnahme eines Pfandrechts des Stallbetreibers auch der Eigenart einesPferdepensionsvertrages entgegenlaufen. Charakteristisch für einen Mietvertragsei nämlich die Einräumung des Gebrauchs an einer Sache, wobei der Vermietergrundsätzlich nicht die Obhut über die vom Mieter eingebrachten Gegenständeübernehme. Der Schwerpunkt des Pferdepensionsvertrags liege hingegentypischerweise gerade nicht in der Gebrauchsüberlassung einer Box, sondern inder laufenden Pflege, Versorgung und Beaufsichtigung des Pferdes. DerStallbetreiber trage die tägliche Verantwortung für Fütterung, Sauberkeit,Sicherheit und Gesundheit des Tieres und greife dabei regelmäßig auf dieMietsache (Box) zu. Dies sei für ein Mietverhältnis untypisch, in dem derMieter die alleinige Herrschaft über die Sache ausübe.
Auch der Zweck der Regelungen des Vermieterpfandrechts im BGBspreche dagegen. Das LG betont, dass Tiere besonders schutzwürdig seien (§ 90aBGB), sodass deren Verwertung im Wege eines Vermieterpfandrechts in der Regelsystemwidrig und praktisch kaum durchführbar wäre. Die gesetzlichen Regelungenseien auf solche Lebewesen, die fortlaufend betreut werden müssten, nichtzugeschnitten. Zudem sei der Stallbetreiber nicht schutzlos gestellt. Er könne sichmit anderweitigen vertraglichne Sicherheiten, etwa einer Kaution, behelfen.
Ein Pfandrecht des Beklagten ergebe sich auch nicht aus derRegelung in § 4 des Pferdeeinstellungsvertrages. Dabei handele es sich um eine AllgemeineGeschäftsbedingung, die aber mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksamsei (§ 307 BGB). Diese Regelung unterscheide nicht zwischen fälligen undzukünftigen Forderungen, denn anders als in den Regelungen des BGB zumVermieterpfandrecht spreche § 4 von "aller, auch aus diesem Vertragergebenden Forderungen". Nach dem insoweit geltenden Grundsatz derkundenfeindlichsten Auslegung würde eine weite Auslegung der Klausel(Entstehung des Pfandrechts bei Vertragsschluss hinsichtlich sämtlicherzukünftiger Forderungen – ggf. sogar ohne weitere Voraussetzungen) zu einerUnwirksamkeit führen. Es ergebe sich eine unangemessene Benachteiligung wegender Abweichung von den gesetzlichen Regelungen des Pfandrechts eines Vermieters.Hinzu komme, dass eine weite Auslegung der Klausel die Charakteristik desPferdepensionsvertrages und die besondere Schutzwürdigkeit des Tieres nichtberücksichtigen würde.
Abschließend führt das LG aus, dass das AG auch dieWiderklage des Beklagten mit zutreffender Begründung abgewiesen habe.Insbesondere habe die Klägerin den Pferdeeinstellungsvertrag wirksamaußerordentlich gekündigt, sodass ein Anspruch des Beklagten auf die Miete fürMai 2024 ausscheide. Mangels Vermieterpfandrecht stelle die Wegnahme desSattels eine widerrechtliche Besitzentziehung dar. Diese "verboteneEigenmacht" erschüttere das bei einem Pferdepensionsvertrag erforderlicheVertrauen in einem solchen Maße, dass es für die Klägerin unzumutbar sei, ihrPferd weiter beim Beklagten unterzustellen. Sie habe ein berechtigtes Interessean der tiergerechten Behandlung ihres Pferdes und daher nach der Ausübung einerverbotenen Eigenmacht an ihrem Sattel Zweifel an der ordnungsgemäßenVerpflegung ihres Tieres haben dürfen.
Landgericht Köln, Beschluss vom 08.12.2025, 9 S 75/25