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Sohn geht weiter zum Training: Vater muss weiter für Karateunterricht zahlen

05.05.2026

Wenn ein Vater für seinen Sohn einen befristeten Vertrag miteiner Karateschule schließt, der Sprössling aber nach Ablauf des Vertragsweiter zum Training erscheint, muss der Vater dafür auch bezahlen. Nach einemUrteil des Amtsgerichts (AG) München kann er sich nicht damit herausreden, dasseine Rechtsgrundlage fehlt.

Ein Vater schloss am 21.07.2021 für seinen damals siebenJahre alten Sohn einen Vertrag über Karatetraining ab dem 01.08.2021 für sechsMonate ab. Das Honorar für die sechs Monate entrichtete der Vater vorab in bar.Als am 11.11.2024 für den Sohn ein neuer Vertrag für sechs Monate ab 01.12.2024geschlossen wurde, stellte die Karateschule fest, dass der Sohn nach denAufzeichnungen der Karateschule auch nach Ablauf des ersten Vertragesregelmäßig an Trainingseinheiten teilgenommen hatte. Für die sechs Monate nachAblauf des ersten Vertrages, das heißt bis Juli 2022, war das Honorar auchbezahlt worden. Für Zeit von September 2022 bis November 2024 blieb eineZahlung jedoch aus.

Die Karateschule verklagte den Vater daher auf die Bezahlungdes Honorars für das Karatetraining für 27 Monate zu je 57 Euro für denZeitraum von September 2022 bis November 2024, insgesamt in Höhe von 1.539Euro.

Der Vater bestritt, dass sein Sohn durchgehend am Trainingteilgenommen habe. Vielmehr habe er lediglich an separat gebuchtenTrainingscamps teilgenommen. Zudem fehle ein Vertrag und damit eineRechtsgrundlage für die Honorarforderung.

Das AG München gab jedoch der Karateschule recht. Auch, wenndas Formular mit "Mitgliedschaft" überschrieben sei, handele sich umeinen Dienstvertrag (§ 611 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Karateschule seizur Erbringung von Karatetraining gegenüber dem Sohn verpflichtet gewesen, derVater habe dafür bezahlen sollen. Eine Mitgliedschaft nach §§ 21 ff. BGBscheide aus, weil es sich bei der Karateschule um eine GmbH handele, was sichauch deutlich aus dem Aufnahmeantrag ergebe.

Der befristete Dienstvertrag sei nach Ablauf der Befristungab Februar 2022 von beiden Seiten fortgesetzt und damit auf unbestimmte Zeitverlängert worden, so das AG unter Verweis auf § 625 BGB.

Nach der mündlichen Verhandlung ging das Gericht davon aus,dass der Sohn die Leistungen der Karateschule auch nach Januar 2022 unverändertin Anspruch nahm. Die Schule habe dazu umfangreiche Aufzeichnungen vorgelegt.Das Bestreiten von deren Wahrheitsgehalt helfe dem Vater nicht weiter. Erselbst habe nicht vorgetragen, dass sein Sohn den Besuch der Schule mit Endedes ersten Vertrages abgebrochen habe. Der Vater habe sogar die ersten Monateder "Verlängerung" bezahlt. Zudem trage er selbst vor, dass sein Sohnden Karatesport auch nach Januar 2022 aktiv weiter gepflegt und sogar anPrüfungen bei der Schule teilgenommen habe. Dies setze aber voraus, dass weiterein aktives Training stattgefunden habe. Der Vater könne nicht zu erklären, wosein Sohn nach Januar 2022 seine sportlichen Fertigkeiten weiter gepflegtund verbessert haben solle.

Die einvernehmliche Fortsetzung des Trainings nach Januar2022 könne dem Vater auch nicht verborgen geblieben sein, zumal sein Sohn, dereigentliche Leistungsempfänger, daran mitgewirkt habe. Der Trainingsvertragbestehe damit ab Februar 2022 als unbefristeter Vertrag fort.

Amtsgericht München, Urteil vom 09.02.2026, 191 C 10975/25,rechtskräftig

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