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Seniorenheim: Bedarf für Weiterleitung von Satelliten-Fernsehen in die Zimmer der Bewohner keiner Lizenz

04.05.2026

Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenneempfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheimsüber ein Kabelnetz stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne desUnionsrechts dar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. DerBetreiber des Wohnheims bedürfe dafür keiner Lizenz.

Die GEMA nimmt die Rechte von Urhebern im Musikbereich wahr.Sie hat die deutschen Gerichte angerufen, um dem Betreiber einesSeniorenwohnheims die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammeninnerhalb seiner Räumlichkeiten zu untersagen. Nach Ansicht der GEMA ist fürdie Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine Lizenznotwendig.

Der Betreiber des Wohnheims empfängt die Programme überSatellit und überträgt sie zeitgleich, vollständig und unverändert über seinKabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner und in denPflegezimmern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) will in diesem Zusammenhang vomEuGH wissen, welche Tragweite der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinneder Urheberrechtsrichtlinie hat. Nach dieser Richtlinie sehen dieMitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, jedeöffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Der EuGH stellt fest, dass der Betreiber einesSeniorenwohnheims dadurch, dass er Fernseh- und Hörfunkprogramme, die über eineSatellitenantenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer einessolchen Wohnheims weitersendet, keine "öffentliche Wiedergabe"vornimmt.

Zum einen erfolge eine Weitersendung von Programmen wie diein Rede stehende nicht nach einem "spezifischen technischen Verfahren"(dies wäre insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrischausgestrahlten Fernsehsendung über das Internet der Fall). Zum anderen seiendie Bewohner eines Seniorenwohnheims kein "neues Publikum", sondernTeil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichenWiedergabe seines Werkes berücksichtigten Publikums.

Würde man unter Umständen wie den in Rede stehenden dasVorliegen einer "öffentlichen Wiedergabe" annehmen, liefe dies lautEuGH darauf hinaus, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütungzu verschaffen, während ihnen nach der Richtlinie nur eine angemesseneVergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden soll.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30.04.2026, C-127/24

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