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Schutz vor antisemitischer Diskriminierung: Klage eines jüdischen Studenten gegen Universität unzulässig

24.03.2026

Das Berliner Hochschulgesetz verpflichtet die FreieUniversität Berlin zwar, Diskriminierungen vorzubeugen und zu beseitigen. Diesergesetzliche Auftrag vermittelt Einzelnen jedoch kein einklagbares individuellesRecht. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden und die Klageeines jüdischen Studenten gegen die Uni als unzulässig abgewiesen.

Anlässlich des Angriffs der Hamas vom 07.10.2023 auf Israelund des darauffolgenden israelischen Militäreinsatzes in Gaza kam es auf demHochschulgelände zu Diskussionen, Raumbesetzungen und körperlichenAuseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppierungen. Der Kläger, einStudent an der Freien Universität Berlin und Mitglied der jüdischen Gemeinde,begehrt die Feststellung, dass die beklagte Hochschule gegen ihre Verpflichtungaus dem Berliner Hochschulgesetz verstoßen habe, wonach sie Diskriminierungen unteranderem wegen der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischenZuschreibung und der Religion und Weltanschauung verhindern und bestehendeDiskriminierungen beseitigen müsse. Er macht geltend, es herrsche eineantisemitische Stimmung auf dem Campus, aus der heraus er beleidigt, am Besuchvon Einrichtungen der Universität gehindert und zudem von einem Mitstudentenbeim Besuch einer Bar in Berlin-Mitte angegriffen und schwer verletzt wordensei. Die Hochschule hätte mehr Maßnahmen ergreifen müssen, um eindiskriminierungsfreies Studienumfeld zu schaffen.

Das VG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Diestreitentscheidende gesetzliche Bestimmung vermittle auch unterBerücksichtigung von Verfassungs- und Völkerrecht keine individuellen,einklagbaren Rechte. Vielmehr enthalte sie einen nur objektiv-rechtlichenAuftrag an die Hochschulen, auch im Rahmen von Konzepten Diskriminierungen zuverhindern und zu beseitigen. Gegen konkretes rechtswidriges Handeln andererPersonen stehe es dem Kläger frei, auf der Grundlage einschlägiger Bestimmungendes Hochschulordnungsrechts, des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts oderdes Versammlungsgesetzes vorzugehen.

Gegen das Urteil kann Berufung beim OberverwaltungsgerichtBerlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2026, VG 12 K356/24

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