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Rückwirkung erbschaftsteuerlicher Vorschrift: War zulässig

30.03.2026

Die rückwirkende Anwendung des § 13b Absatz 10 desErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vordem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, istverfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Hintergrund des Rechtsstreits ist das Urteil desBundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12). Das BVerfGhatte entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrechtzwar verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendetwerden konnte. Es hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedochnicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.06.2016die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief derBundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 09.11.2016 wurdedie Neuregelung vom 04.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie solltebereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden.

Im Urteilsfall war die Schenkung am 24.07.2016 erfolgt. DieKlägerin wandte sich gegen die Anwendung des § 13b Absatz 10 ErbStG: DieRückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und die Neuregelung damitverfassungswidrig.

Der BFH sah dies anders. Die Prinzipien der Rechtssicherheitund des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechtenverankert sind, stünden Gesetzen mit echter Rückwirkung zwar entgegen. Vomgrundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestünden jedoch Ausnahmen. Es geltenicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bildenkonnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war.Das sei der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichenRegelung rechnen mussten.

Im Urteilsfall war laut BFH mit dem Beschluss des Bundestagsam 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechtsüber den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die Einberufung desVermittlungsausschusses habe daran nichts geändert, da die Regelungen in § 13bAbsatz 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom22.09.2016 nicht betroffen gewesen seien.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2025, II R 7/23

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