Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Neuverschuldung pro Sekunde

Zinsen pro Sekunde

Landesschulden Bayern

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Reiseveranstalter: Muss über Ausreisebes...

Reiseveranstalter: Muss über Ausreisebestimmung informieren

27.02.2026

War es rechtens, dass die Fluggesellschaft die Beförderungin das Urlaubsland verweigert hat, nur weil das digitale Einreiseformular beimCheck-In nicht vorlag? Das damit befasst Landgericht (LG) München II hat dieseFrage zwar nicht beantwortet, den Pauschalreiseveranstalter aber gleichwohl zurRückzahlung des Reisepreises und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Eheleute hatten über ein Online-Vermittlungsportal einePauschalreise von München nach Santo Domingo (Dominikanische Republik) gebucht.Im bezahlten Reisepreis von 3.640 Euro waren Flug, Transfer mit Hotelaufenthaltund All-Inclusive-Verpflegung enthalten. Der Reiseveranstalter verwies imHinblick auf die Einreisebestimmungen auf die Informationsinternetseiten desUrlaubslandes. Danach mussten alle Reisenden zu Ein- und Ausreisezwecken eineinheitliches elektronisches Formular ("E-Ticket") frühestens 72 Stundenvor Ankunft und spätestens bei der Grenzkontrolle am Flughafen bei Einreise indie Dominikanische Republik ausfüllen. Sie informierte weiter darüber, dass dieFluggesellschaft den QR-Code nicht einlesen müsse und die dominikanischenFlughäfen über kostenloses W-LAN für das Ausfüllen des Formulars verfügten.

Am Flughafen teilte das Hilfspersonal der Fluggesellschaftdem Ehepaar mit, dass sie zur Beförderung ein E-Ticket in Form eines QR-Codesbenötigten. Dem Ehepaar gelang es zwar, einen solchen QR-Code zu generieren. Esverpasste jedoch den Check-In und durfte nicht in das Flugzeug einsteigen.

Mit seiner Klage verlangte das Paar eine Erstattung desrestlichen Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandterUrlaubszeit und einen Ersatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 65,40 Euro.

Das LG München II gab ihm recht. DerPauschalreiseveranstalter hätte das Ehepaar ausdrücklich darauf hinweisenmüssen, dass die Fluggesellschaft ein E-Ticket bereits bei der Ausreiseverlangt. Der Reiseveranstalter habe bereits aufgrund des Umstandes, dass dasLuftverkehrsunternehmen allein sein Vertragspartner ist, dessen Bestimmungenund Praxis kennen und das Ehepaar entsprechend informieren." Dass dieserHinweis erfolgt war, konnte der beklagte Reiseveranstalter nicht nachweisen. Erwurde dazu verurteilt, den Eheleuten den Reisepreis vollständig zurückzuzahlen,die nutzlosen Aufwendungen zu erstatten und eine Entschädigung wegen nutzlosaufgewandter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu zahlen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmitteleingelegt werden können.

Landgericht München II, 6 O 3835/24, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen