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Pflegekräfte: Auch im Rahmen des "Persönlichen Budgets" ortsüblich zu bezahlen
Wenn Menschen mit Behinderung ihren Assistenzkräften einenortsüblichen Lohn zahlen, muss dieser grundsätzlich auch bei der Bemessungihrer Leistungen im Rahmen des so genannten Persönlichen Budgets berücksichtigtwerden. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einemEilverfahren betont.
Der Antragsteller war aufgrund eines Fahrradunfalls an Armenund Beinen gelähmt; außerdem litt er unter einer Verhaltens- undPersönlichkeitsstörung. Deshalb benötigte er rund um die Uhr Hilfe. Erentschied sich gegen ein Pflegeheim; stattdessen stellte er mehrereAssistenzkräfte ein. Dafür erhielt er vom Träger der Eingliederungshilfemonatlich rund 17.600 Euro im Rahmen des Persönlichen Budgets. Seine Schwesterorganisierte die Arbeitseinsätze und erhielt hierfür ein geringes Entgelt.
Nachdem eine seiner Assistenzkräfte gekündigt hatte, hatteder Antragsteller Probleme, eine neue Kraft für den vom Träger bei derLeistungsberechnung akzeptierten Stundenlohn von 16,50 Euro zu finden. Zuletztstellte er eine Assistentin mit einem Stundenlohn von 19,04 Euro ein. VorGericht begehrte er deshalb eine einstweilige Anordnung, mit der derLeistungsträger vorläufig verpflichtet werden sollte, ihm höhere Leistungen zuzahlen. Diese benötige er, weil er neuen Arbeitskräften und (aus Gründen derGleichbehandlung) auch den bisherigen Beschäftigten höhere Löhne zahlen müsse.
Das LSG betonte, dass das Persönliche Budget so zu bemessensei, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden kann. Es befanddeshalb, dass durchaus ein Anspruch auf eine vollständige Refinanzierung derLöhne bestehen könnte, falls die angekündigte Lohnerhöhung durchgeführt werdensollte. In diesem Fall müsse auf die ortsübliche Vergütung für solcheBeschäftigungen abgestellt werden. Dabei sei nicht fernliegend, auf dieeinschlägigen Tariflöhne Bezug zu nehmen, da diese vom Gesetzgeber in vielensozialrechtlichen Normen ausdrücklich zugrunde gelegt würden. Daher könnte auchein Anspruch auf Erstattung des Lohns für die neu eingestellte Assistenzkraftbestehen.
Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorlagen, hat dasGericht aber offengelassen. Der begehrten einstweiligen Anordnung stehe nämlichentgegen, dass die Sache nicht eilbedürftig sei. Auf seinem eigens für dieLeistungserbringung eingerichteten Budgetkonto habe der Antragsteller noch überausreichende Rücklagen (zeitweise bis zu 60.000 Euro) verfügt, um seineArbeitskräfte vorerst weiter bezahlen zu können. Eine Klärung müsse gegebenenfallsim Klageverfahren erfolgen.
Ebenfalls offengelassen hat das LSG, ob der Antragstellereinen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für die Beschäftigung seinerSchwester als "Budgetassistenz" berücksichtigt werden. Es hat aberbetont, dass eine Refinanzierung – entgegen der Auffassung des Leistungsträgers– nicht schon wegen des Verwandtschaftsverhältnisses grundsätzlich ausscheide.Die Beschäftigung naher Angehöriger sei nur für Pflegeleistungenausgeschlossen, nicht aber für deren Organisation. Insoweit sei die Arbeit zurefinanzieren, wenn sie im konkreten Einzelfall notwendig sei. Ob diesvorliegend der Fall sei, habe im Eilverfahren nicht abschließend geprüft werdenkönnen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.11.2025,L 8 SO 16/25 B ER, rechtskräftig