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Permanent Make-up: Ohne Risikoaufklärung kein Geld

16.12.2025

Eine Frau bucht einPermanent Make-up und bezahlt direkt. Erst beim Behandlungstermin klärt dieKosmetikerin sie über die Risiken der Behandlung auf und rät der Kundinschließlich ab. Das Geld will sie ihr aber nicht zurückgeben. Das geht lautAmtsgericht (AG) München nicht.

Die Frau hatte überein Online-Portal zwei Behandlungen für ein permanentes Lippen-Make-up gebucht.Dafür zahlte sie im Vorfeld 120 Euro. Im Behandlungstermin wies dieKosmetikerin sie erstmals darauf hin, dass die Behandlung nur ein bis zweiWochen hält und gesundheitliche Risiken mit sich bringt. Als die Kundinmitteilte, dass gesundheitliche Risiken bei ihr einschlägig seien, riet die Kosmetikerinvon der Behandlung ab.

Die 120 Euro aberwollte sie nicht zurückzahlen – allenfalls ein Gutschein über den Betrag seimöglich. Die Kundin beantragte einen Mahnbescheid, doch auch das half nichts.Denn die Kosmetikerin legte Widerspruch ein. Deswegen klagte die Kundinschließlich – und bekam recht.

Sie sei berechtigtgewesen, sich vom Behandlungsvertrag zu lösen, da vor Vertragsschluss keine ordnungsgemäßeRisikoaufklärung erfolgt sei, so das AG München. Zumindest habe dieKosmetikerin das nicht nachweisen können, während die Kundin glaubhaft gemachthabe, erst unmittelbar vor Beginn der Behandlung über die Risiken informiertworden zu sein.

Diese späteAufklärung habe ein Rücktrittsrecht der Kundin begründet. Eine kostenpflichtigeStornierung lag laut Gericht daher nicht vor. Die Kosmetikerin müsse der Frau die100 Euro nebst Zinsen erstatten.

Amtsgericht München,Urteil vom 03.10.2025, 191 C 11493/25, rechtskräftig

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