Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags: Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2026
Führerscheine und Fahrverbote: Neue EU-Vorschriften in Kraft
Offenlegungsverordnung: EU-Kommission schlägt Änderungen vor
Die Europäische Kommission hat am 20.11.2025 Änderungen ander Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten imFinanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR)vorgeschlagen. Die Änderungsvorschläge sollen die Offenlegungsvorschriften fürnachhaltige Finanzprodukte vereinfachen, wie die Wirtschaftsprüferkammer (WPK)mitteilt.
Auf Unternehmensebene soll danach insbesondere die Pflichtzur Erklärung der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen aufNachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts – PAIs) entfallen undÜberschneidungen mit der CSRD beseitigt werden. Auch die Offenlegungspflichtenauf Produktebene sollen deutlich reduziert und auf verfügbare, vergleichbareund aussagekräftige Daten beschränkt werden, so die WPK.
Zudem schlage die Kommission ein neues, dreistufigesKategorisierungssystem für Finanzprodukte mit ESG-Angaben vor: "NachhaltigeKategorie", "Übergangskategorie" und "ESG-Grundlagenkategorie".Produkte müssten mindestens 70 Prozent ihres Portfolios entsprechend dergewählten Strategie ausrichten und bestimmte "schädliche"Investitionen – zum Beispiel in Unternehmen, die gegen Menschenrechtsstandardsverstoßen – ausschließen. ESG-Bezeichnungen in Produktnamen undMarketingunterlagen sollen künftig ausschließlich den kategorisierten Produktenvorbehalten sein.
Die Vorschläge der Europäischen Kommission werden laut WPK nundem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Wirtschaftsprüferkammer, PM vom 25.11.2025