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Novemberhilfe: Antragsportal jetzt freigeschaltet

01.12.2020

Unter dem bundeseinheitlichen Portal "www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de" können ab sofort alle im November 2021 vom zweiten Lockdown Betroffenen die staatliche Novemberhilfe beantragen. Die Besonderheit: Die elektronische Antragstellung muss anders als bei den Überbrückungshilfen nicht in jedem Fall durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte erfolgen. Soloselbstständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt. Um eine schnelle Hilfe zu ermöglichen, sind für Unternehmen Abschlagszahlungen vorgesehen. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV).

Antragsberechtigt seien alle direkt betroffenen Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören laut DStV auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Ebenfalls antragsberechtigt seien alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen (so genannte indirekt betroffene Unternehmen). Außerdem seien unter anderem Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen. Diese Unternehmen müssten zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.

Mit der Novemberhilfe werden nach Angaben des DStV Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, und zwar tageweise anteilig für die Dauer des coronabedingten Lockdowns im November. Soloselbstständige könnten als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, könnten als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Zu beachten sei, dass andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, angerechnet werden. Das gelte vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, hebt der DStV hervor.

Soloselbstständige erhielten die beantragte Förderung direkt in voller Höhe. Um auch allen anderen Antragstellern eine schnelle Hilfe zu ermöglichen, sollten für Unternehmen zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe gewährt werden, höchstens jedoch 10.000 Euro. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen so bereits ab Ende November 2020 erfolgen.

Die Anträge für die Novemberhilfe können laut DStV bis zum 31.01.2021 gestellt werden. Eine erneute Registrierung für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe erfasst wurden, sei nicht erforderlich.

Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 25.11.2020

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