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Nach schwerem Verkehrsunfall: Busfahrer darf ordentlich gekündigt werden
Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zugeringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden undSchwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seinesArbeitsverhältnisses rechnen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Elmshornentschieden.
Ein seit November 2021 bei einem Verkehrsbetrieb alsBusfahrer beschäftigter Mann übernahm im September 2025 morgens bei hellenklaren Sichtverhältnissen eine Linienbustour. Im Bus befand sich unter anderem eineGrundschulklasse. Er fuhr auf einen vor einer Kreuzungsampel stehenden Bus auf,nachdem er unmittelbar zuvor noch beschleunigt hatte. Der Busfahrer wurde durchdie tiefstehende Sonne geblendet und versuchte, den Schalter für dieSonnenblende zu bedienen. Bei dem Unfall wurden 20 Menschen verletzt, vierdavon schwer.
Der Verkehrsbetrieb kündigte dem Fahrer fristgemäß.Hiergegen klagte dieser. Er meint, dass es sich um ein "Augenblicksversagen"gehandelt habe, was nur eine einfache Fahrlässigkeit darstelle. Diesrechtfertige keine Kündigung.
Dem ist das ArbG nicht gefolgt: Der Busfahrer habe grobfahrlässig gehandelt. Berufskraftfahrern im Personenverkehr müsse immerbewusst sein, dass sie mit den Fahrgästen ein besonders vulnerables Gutbefördern. Nach § 3 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung dürfe ein Fahrzeug nurso schnell fahren, dass es ständig beherrscht wird.
Der Busfahrer habe die Strecke gekannt und gewusst, dass ersich in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung und einer Ampel befand. Er hätteangesichts der durch die blendende Sonne dramatisch verschlechtertenSichtverhältnisse unmittelbar die Geschwindigkeit reduzieren müssen.Stattdessen habe er den Bus beschleunigt.
Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Gericht unteranderem eine Abmahnung gegenüber dem Fahrer wegen Telefonierens während derFahrt zu dessen Lasten berücksichtigt. Der Umfang des eingetretenen Schadens –Kosten, Zahl der Schwerverletzten und Imageschaden für den Verkehrsbetrieb –sprach für das ArbG entscheidend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitsgericht Elmshorn, Entscheidung vom 11.02.2026, 3 Ca1504 d/25, rechtskräftig