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Münchner Bürgerbegehren "HochhausSTOP": Ist unzulässig

20.01.2026

Das Bürgerbegehren "HochhausSTOP", das sich gegendie Errichtung von zwei Hochhäusern auf dem PaketPost-Areal in München richtet,ist unzulässig. Der Grund: Die Frage, über die die Münchner abstimmen sollen,ist nicht bestimmt genug. Sie dürfe deshalb nicht Gegenstand einesBürgerentscheids sein, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH).

Die Landeshauptstadt München stellt derzeit einenBebauungsplan für das PaketPost-Areal im Stadtbezirk Neuhausen-Nymphenburg auf,der unter anderem die Errichtung von zwei 155 Meter hohen Gebäuden ermöglichensoll. Im März 2025 reichten die drei Antragssteller, Vertreter eines gegen denHochhausbau gerichteten Bürgerbegehrens, bei der Stadt Unterschriftenlisten einund beantragten einen Bürgerentscheid mit folgender Frage: "Sind Siedafür, dass die Stadt München alle rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreift,damit in Neuhausen im Umfeld der Paketposthalle KEIN Hochhaus gebaut wird, dasüber 60 Meter hoch ist?" Es folgt eine nähere Bezeichnung der Grundstückesowie eine Begründung.

Die Stadt München wies im Mai 2025 nach einemvorausgegangenen Beschluss ihres Stadtrats das Bürgerbegehren als unzulässigzurück und entschied, den beantragten Bürgerentscheid nicht durchzuführen. Eindagegen gerichteter Eilantrag der Antragsteller blieb beim VerwaltungsgerichtMünchen erfolglos.

Der BayVGH bestätigte dies nun. Die vom Bürgerbegehrengewählte Fragestellung sei im Erfolgsfall nicht bestimmt genug für eineVollziehung durch den Stadtrat. Für die Auslegung sei allein die Fragestellungmaßgeblich, nicht die Begründung des Bürgerbegehrens. Denn die Begründung liegeden Abstimmenden im Rahmen eines späteren Bürgerentscheids nicht mehr vor.

Zwar könnten mit einem Bürgerbegehren auchGrundsatzentscheidungen über ein Bauvorhaben abgefragt werden. Für dieabstimmenden Bürger müsse sich aber schon aus der Frage selbst ergeben, zuwelchen Maßnahmen die Stadt München im Fall des Erfolgs des Bürgerentscheidsverpflichtet wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr lasse dasBürgerbegehren in der Frage bewusst unerwähnt, dass es für das Vorhaben einBebauungsplanverfahren gebe. Es sei unklar, ob die Frage auf eine Einstellungoder Änderung des Planungsverfahrens abziele oder ob das Ziel einerHöhenbegrenzung anders erreicht werden solle. In Betracht komme dafür etwa auchder Versuch eines Erwerbs der Flächen durch die Stadt mit eigener Bebauung.

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 16.01.2026, 4CE 25.2059, unanfechtbar

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