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Movie Money: Bewährungsstrafe wegen Geldfälschung

28.01.2026

Das Schöffengericht des Amtsgericht (AG) München hat einen25-jährigen Kosovaren wegen Geldfälschung und Betrugshandlungen zu Bewährungsstrafevon einem Jahr verurteilt. Der Kosovare verschaffte sich mindestens drei 100Euro Falschgeldnoten. Diese verausgabte er am 09.01.2024 in zwei Tankstellen inMünchen. Am 10.01.2024 beabsichtigte er des Weiteren, mit einer 100 EuroFalschgeldnote in einem Supermarkt in München zu bezahlen.

Bei dem Falschgeld handelte es sich um so genanntes MovieMoney oder "Prop Money". Dieses ist in Aussehen und Größe echtem Geldnachempfunden, jedoch auf einfacherem Papier und in der Regel ohneSicherheitsmerkmale hergestellt. Es ist zum Teil bei großenInternetversandhändlern als "Spielgeld" oder "Filmrequisite"erhältlich. Auf den Scheinen ist regelmäßig in kleiner Schrift "Copy"oder ähnliches vermerkt.

Der Angeklagte hatte eingeräumt, an den jeweiligen Datenvor Ort gewesen zu sein und in Täuschungsabsicht mit den Geldscheinen gezahltzu haben. Es handelte sich seiner Auffassung nach aber um eindeutig als solchesidentifizierbares Spielgeld. Er räumte laut AG München mithin den Vorwurf desBetrugs ein, bestritt jedoch, sich Falschgeld beschafft zu haben. Er habejedoch darauf hingewiesen, dass vergleichbares Geld auch bei Amazon zu kaufensei.

Das Gericht hat die verwendeten Scheine sowie einenVergleichsschein der Bundesbank in Augenschein genommen. Hierbei war nachAngaben des AG München erkennbar, dass es sich um farblich sehr gut gemachteKopien handelte, die jedoch über keinerlei Sicherheitszeichen verfügten. Aufder Rückseite sei an der Seite in kleiner, aber lesbarer Schrift "PropCopy" vermerkt gewesen.

Trotz dieses Aufdrucks handele es sich um Falschgeld, dadie Scheine geeignet seien, bei Arglosen als echt zu erscheinen, so das AGMünchen. Der Aufdruck sei lediglich auf der Rückseite an der Seite desGeldscheins zu sehen und farblich nicht besonders auffällig gestaltet. Erbefinde sich an einer Stelle, die beim typischen Halten eines Geldscheins inder Regel vom Finger verdeckt wird.

Es sei dem Angeklagten vorliegend in mindestens zwei Fällengelungen, Kassierer über die Echtheit des Geldes zu täuschen und denZahlungsvorgang durchzuführen. Auch der weitere als Zeuge vernommene Kassierer,der die Fälschung bemerkt hatte, habe den Aufdruck nicht bemerkt – er sei ihmnicht einmal bei genauerer Betrachtung des Scheins aufgefallen. Er habe die Fälschungallein anhand der fehlenden Sicherheitsmerkmale erkannt.

Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht, dass erbisher nicht vorbestraft ist und den objektiven Tathergang bis auf dieBeschaffung der Banknoten einräumte. Zudem spreche zu seinen Gunsten, dass erdie Tat bereue und sich für fast drei Monate in einem Land, dessen Sprache ernur rudimentär spricht, in Untersuchungshaft befand.

Amtsgericht München, Urteil vom 26.05.2025, 1111 Ls 248 Js192654/24, rechtskräftig

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