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Mietrecht: Unterschriebenes Rückgabeprotokoll ist bindend
Der Inhalt eines Zustandsprotokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, das die Parteien unterschreiben, ist bindend. Die Parteien können daher laut Amtsgericht (AG) Hanau nicht später etwas anderes behaupten.
Die Vermieter klagten gegen die Mieterin auf Zahlung mehrerer nicht geleisteter Mieten. Bei Rückgabe der Wohnung während des Prozesses unterschrieben beide Seiten ein Protokoll, in dem die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Die Mieterin machte geltend, sie sei während der Mietzeit zur Mietminderung berechtigt gewesen, weil die Wohnung bis zuletzt mangelhaft gewesen sei, sie widersprach zudem der Behauptung der Vermieter, dass frühere Mängel behoben worden wären.
Das AG Hanau hat die ehemalige Mieterin zur Zahlung der ausstehenden Mieten verurteilt. Diese könne sich auf Mängel der Wohnung nicht berufen. Dass solche, wie sie behauptete, bis zum Schluss vorlagen, sei schon aufgrund des von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls widergelegt, aus dem sich ein mangelfreier Zustand bei Mietende ergebe.
Ein solches Protokoll sei als Zustandsvereinbarung für die Parteien bindend. Dessen Zweck bestehe – gerade, weil die Erstellung freiwillig sei – darin, den dokumentierten Zustand festzuhalten, damit später keine Seite etwas anderes behaupten kann. Dass die Mieterin, wie sie vorträgt, bestehende Mängel nur deshalb nicht aufgenommen habe, weil sie fürchtete, von den Vermietern selbst für diese verantwortlich gemacht zu werden, stehe dem nicht entgegen. Für die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen komme nicht auf die Motivation an.
Zugleich könne sie sich auch nicht darauf berufen, dass früher Mängel vorlagen. Denn sie habe der Behauptung der Vermieter widersprochen, dass jemals Mängel behoben worden seien. Dann aber wären diese auch bei Mietende noch vorhanden gewesen, was durch das unterzeichnete Protokoll bindend widerlegt sei.
Amtsgericht Hanau, Urteil vom 11.04.2025, 32 C 37/24, nicht rechtskräftig