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Leichenumbetter: Posttraumatische Belastungsstörung kann als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen sein
Auch bei Leichenumbettern kann eine posttraumatischeBelastungsstörung als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen sein. Das hat das Bundessozialgericht(BSG) entschieden.
Der Kläger hatte als Leichenumbetter langjährigWeltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert. Die beklagteBerufsgenossenschaft sowie Sozial- und Landessozialgericht (LSG) hatten esabgelehnt, eine Posttraumatische Belastungsstörung, die nicht in derBerufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit gelistet ist, alsWie-Berufskrankheit anzuerkennen. Der Kläger legte Revision ein. Das BSGverwies daraufhin die Sache zurück ans LSG.
Für die Personengruppe der Rettungssanitäter hat das BSGbereits entschieden, dass sie gegenüber der übrigen Bevölkerung einem erheblichhöheren Risiko der Belastung mit traumatisierenden Ereignissen und Situationenausgesetzt ist. Entsprechende Einwirkungen wurden deshalb abstrakt-generell alsUrsache einer Posttraumatischen Belastungsstörung bewertet (Urteil vom 22.06.2023,B 2 U 11/20 R).
Ob dies auch für die Personengruppe der Leichenumbetteranzunehmen ist, müsse nun das LSG im wiedereröffneten Verfahren nach denaktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beurteilen, so das BSG.Diese Erkenntnisse ergäben sich jedenfalls für eine PosttraumatischeBelastungsstörung auch aus dem Diagnosemanual für psychische Störungen. SindLeichenumbetter danach wiederholten oder extremen Konfrontationen mittraumatischen Ereignissen ausgesetzt, seien diese Einwirkungenabstrakt-generell Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung auch beidieser Personengruppe.
Sodann ist laut BSG zu prüfen, ob auch in der Person desKlägers die Voraussetzungen für die Feststellung einer PosttraumatischenBelastungsstörung als Wie-Berufskrankheit vorliegen.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 24.03.2026, B 2 U19/23 R