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Leerstehende Wohnung: Einkünfteerzielungsabsicht setzt mehr als eine Wohnungsanzeige voraus

26.01.2026

Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte,anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorabentstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss,diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltigeVermietungsbemühungen belegen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) dienen die Ernsthaftigkeitund Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Belege (Beweisanzeichen) fürdie Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung imWesentlichen dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz obliegt.

Nach diesen Maßstäben habe das FG im zugrunde liegendenFall zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Vermietungsbemühungen desKlägers nicht ausgereicht haben, um von seinem unbedingten und endgültigenEntschluss auszugehen, seine Wohnung zu vermieten. Es habe dabei imWesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger seine Vermietungsbemühungen,obschon es sich um eine teure, schwer vermietbare und schon seit Jahren leerstehende Wohnung handelt, abgesehen von einer Wohnungsbesichtigung und einerVermietungsanzeige im Streitjahr nicht weiter forciert und auch keinen Maklereingeschaltet hatte. Diese Würdigung ist für den BFH, wenngleich nichtzwingend, so doch jedenfalls möglich und bindend.

Das FG habe auch alle feststehenden Indizien und auchspätere Umstände in seine Gesamtwürdigung einbezogen, fährt der BFH fort. Es habedurchaus berücksichtigt, dass der Kläger in dem auf das Streitjahr folgendenJahr einen Mietvertrag über die Wohnung abgeschlossen hat. Es habe das indes invertretbarer Würdigung der weiteren Umstände allein auf die Bemühungen im Folgejahrzurückgeführt. Das FG habe überdies zutreffend auch den Teil der vom Klägerbenannten Mietinteressenten unberücksichtigt gelassen, die nicht an einerAnmietung, sondern an einem Kauf der Wohnung interessiert gewesen waren.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.10.2008, IX R 1/07

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