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Laptop: Wie man die berufliche Nutzung nachweist
Mit der neueren, verkürzten Nutzungsdauer von einem Jahrkönnen Laptop, PC und Tablets für das Anschaffungsjahr unter bestimmtenVoraussetzungen vollständig abgesetzt werden, und zwar als Werbungskosten,sofern man Arbeitnehmer ist. Allerdings muss die berufliche Nutzung demFinanzamt nachgewiesen werden. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, wie dasgelingt.
Der Gesetzgeber verlange, dass die Geräte zumindest zu zehnProzent Zeitanteil beruflich genutzt werden, damit ein Absetzen überhauptmachbar ist. Dies trifft laut Lohnsteuerhilfe zu, wenn ab und zu E-Mailsabgerufen und beantwortet werden. In der Regel akzeptierten die Finanzämter 50Prozent berufliche Nutzung, wenn es zum Berufsbild passt. Bei starkcomputeraffinen Berufen, wie ITlern, Redakteuren oder wissenschaftlichenMitarbeitenden, seien sogar 80 Prozent drin. Aber auch eine vollständigeAnerkennung sei möglich, wenn das Gerät ausschließlich beruflich genutzt wird.
Bei einer rein beruflichen Nutzung sei eine Bescheinigungdes Arbeitgebers als Nachweis hilfreich. Der Besitz eines weiteren PCs könne auchein Indiz dafür sein. Bei der anteiligen beruflichen Nutzung reiche alseinfacher Nachweis eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten, die mit demLaptop erledigt werden. In manchen Fällen werde eine Art Tagebuch erwartet, dasdie berufliche und private Nutzung in einem Zeitraum von drei Monatendokumentiert. Dies sei der Fall, wenn dem Finanzamt der berufliche Anteil nichtglaubwürdig erscheint, so die Lohnsteuerhilfe.
Aber nicht nur das Laptop selbst mit der Steuererklärung seiabsetzbar, sondern die gesamte Peripherie sowie Software ebenfalls. Das beginntlaut Lohnsteuerhilfe bei Monitor, Drucker, Maus, Tastatur, Webcam und Headset,über Netzteile, externe Festplatten, Lautsprecher, Adapter und USB-Hubs bis hinzu Zubehör. Auch dieses werde üblicherweise entsprechend dem Nutzungsanteil desPCs abgesetzt. Wenn das Laptop zu 60 Prozent beruflich genutzt wird, werdegenau dieser Prozentsatz auf den Kaufpreis des Druckers beispielsweiseübertragen. Die gelte auch für allgemeine Software wie MS-Office-Programme.
Wird eine spezielle Software ausschließlich beruflicheingesetzt, sei diese vollständig absetzbar. Das treffe ferner auf Zubehör, zumBeispiel ein Headset, das ebenfalls rein beruflich genutzt wird, zu.Druckerpatronen, Druckerpapier und Batterien für Funkmäuse seien alsArbeitsmittel absetzbar.
Damit der Steuer-Booster bei den Werbungskosten gelingt, seienKaufbelege beziehungsweise Rechnungen notwendig, und zwar für jedes Teil, dasabgesetzt werden soll, erinnert die Lohnsteuerhilfe. Also müssten diese für dieSteuererklärung aufgehoben werden. "Das gilt ebenso bei Käufen vongebrauchter Ware, da es den Finanzbehörden egal ist, ob ein Laptop neu odergebraucht gekauft wird", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 30.09.2025