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Kündigungserklärungsfrist nicht eingehalten: Kündigung leitender Oberärztin unwirksam
Die außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztinund Chefarzt-Stellvertreterin im Bereich präventive Sportmedizin undSportkardiologie bei der Technischen Universität München (TUM) ist unwirksam.Das Landesarbeitsgericht (LAG) München rügt, die Kündigungserklärungsfrist seinicht eingehalten worden.
Am 27.02.2024 kam es zwischen der Klägerin, die seit Anfang 2020bei der TUM beschäftigt ist, und dem von ihr vertretenen Chefarzt in dessenBüro und auf dem davorliegenden Flur zu einer lautstarken Auseinandersetzung.Am 29.02.2024 gab die Klägerin gegenüber der Personalabteilung an, der Chefarztsei hierbei ihr gegenüber tätlich geworden. Mitte März 2024 zeigte sie den Arztdeswegen an, unter anderem wegen des Verdachts der Körperverletzung. DerChefarzt bestreitet die Vorwürfe.
Am 10.04.2024 gab es ein Personalgespräch mit der Klägerin,in dessen Folge sie freigestellt und ihr der Kontakt zu den Mitarbeitern desLehrstuhls untersagt wurde. Ab dem 20.05.2024 wurde sie an einen anderenLehrstuhl versetzt, an dem sie keine Chefarztvertretung mehr innehatte. MitSchreiben vom 11.07.2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis sowohlwegen Verleumdung des Chefarztes beziehungsweise eines entsprechenden Verdachtsjeweils außerordentlich fristlos sowie außerordentlich mit sozialer Auslauffrist.
Am 15.07.2024 folgte eine weitere außerordentliche Kündigung– ebenfalls fristlos und hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist –wegen einer Drucksituation, da mehrere Arbeitnehmer angekündigt hätten, ihrArbeitsverhältnis zu beenden, wenn die Klägerin zurückkehre. Ab Mitte Juli 2024wurden die Vergütungszahlungen an die Klägerin eingestellt.
Laut LAG München hat keine der ausgesprochenenaußerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis beendet. Die Kündigungenscheiterten schon an der fehlenden Einhaltung der gemäß § 626 Absatz 2 desBürgerlichen Gesetzbuches geltenden Kündigungserklärungsfrist. Diese betrage 14Tage ab Kenntnis des Kündigungsgrundes durch eine kündigungsberechtigte Person.Sei der Sachverhalt aufklärungsbedürftig, könnten Ermittlungen angestelltwerden, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Dies gelte allerdings nur solange, als aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile auch tatsächlichErmittlungen stattfinden, die eine umfassende und zuverlässige Kenntnis desKündigungssachverhalts verschaffen sollen.
Anhaltspunkte für die aus Sicht des Beklagten gegebeneVerleumdung des Chefarztes durch die Klägerin habe es gegeben, als der BeklagteKenntnis von der durch die Klägerin erhobene Strafanzeige gegen den Chefarzthatte und auch davon, dass dieser die Vorwürfe bestritt. Es habe zwar Aussagegegen Aussage gestanden, sodass der Beklagte nicht wusste, von welcher Seiteeine Pflichtverletzung vorlag: Tätlichkeit oder Verleumdung. Laut LAG wäre es indieser Situation für die Wahrung der für außerordentliche Kündigungen geltendenKündigungserklärungsfrist erforderlich gewesen, zügig zu ermitteln, obtatsächlich eine Verleumdung vorliegt.
Der Beklagte habe jedoch erst Mitte Juni, als ihm aufgrundeiner E-Mail eines anderen Mitarbeiters der Nachweis einer Verleumdungerfolgsversprechend erschien, Ermittlungen aufgenommen. Eine Befragung derMitarbeiter, deren Büros auf dem Flur liegen, auf dem sich das Geschehenteilweise abgespielt hat, und auch eines von der Klägerin bereits in derAnzeige genannten Zeugen wäre dem Beklagten bei Durchführung zügigerErmittlungen deutlich früher möglich und zur Wahrung der Frist aucherforderlich gewesen.
Auch hinsichtlich der außerordentlichen Druckkündigungen seinicht dargelegt, dass die 14-tägige Kündigungserklärungsfrist eingehaltenworden sei. Der Beklagte berufe sich auf Beschwerden von Mitarbeitern über dasFührungsverhalten der Klägerin beim Personalrat und bei der Personalabteilungaus dem März 2024 und aus dem Juni 2024, deren inhaltliche Richtigkeit dieKlägerin bestreitet. Ermittlungen in den Monaten April und Mai seien nichtdargelegt.
Die streitgegenständliche Vergütung muss der Klägerin nun unterdem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nachgezahlt werden. Das Kontaktverbot hatder Beklagte in der Berufung argumentativ nicht weiterverfolgt. Gegen dasUrteil ist keine Revision zugelassen.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 21.04.2026, 9 SLa495/25