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Kosten für Kinder: Sind steuerlich zu berücksichtigen
Steuerpflichtige mit Kindern sind wegen ihrerBetreuungspflichten, die ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeitbeanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich wenigerleistungsfähig. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 21/4852)auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/4483)hin und bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG).
Würde der auf der elterlichen Pflicht zur Erziehung undBetreuung ihrer Kinder beruhende Bedarf bei der Bemessung der Einkommensteueraußer Betracht gelassen, wären die Eltern gegenüber kinderlosenSteuerpflichtigen benachteiligt, da deren Leistungsfähigkeit nicht durch dieErfüllung elterlicher Pflichten gemindert werde. Das Gebot der horizontalenGleichheit wäre verletzt, schreibt die Regierung.
Der Betreuungsbedarf muss nach Angaben der Regierung alsnotwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums einkommensteuerlichunbelastet bleiben, ohne dass danach unterschieden werden dürfte, in welcherWeise dieser Bedarf gedeckt werde.
Auf die Frage, warum Steuerpflichtige mit höherem Einkommenstärker entlastet würden, antwortet die Regierung: "Dass sich dieFreibeträge für Kinder (ebenso wie andere steuerliche Freibeträge) mitsteigendem Steuersatz stärker finanziell auswirken, ist die notwendige Folgeeines progressiven Einkommensteuertarifs. Jeder Abzugstatbestand oderSteuerfreibetrag führt in einem progressiven Einkommensteuertarif zu einernominal höheren Entlastung einkommensstarker Steuerpflichtiger."
Deutscher Bundestag, PM vom 27.03.2026