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Kosten einer Räumungsklage: Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf Erstattung
Ein 72-jähriger Sozialhilfeempfänger kann von der StadtKassel nicht die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage verlangen. Das hat dasLandessozialgericht (LSG) Hessen geurteilt. Es hat damit die Entscheidung desSozialgerichts (SG) Kassel bestätigt, das in der Vorinstanz die Klage desSozialhilfeempfängers abgewiesen hatte.
Der Kläger hatte 36 Jahre lang eine Mietwohnung in Kasselbewohnt, die 2021 von neuen Eigentümern erworben und wegen Eigenbedarfsgekündigt wurde. Im anschließenden Räumungsverfahren wurde er zur Herausgabeder Wohnung und zur Tragung der Prozesskosten von rund 1.270 Euro verurteilt.Diese Kosten beglich er im Oktober 2022. Kurze Zeit später zog er in eine neueWohnung um, deren Kosten von der Stadt im Rahmen der Sozialhilfe fortlaufendübernommen wurden.
2023 beantragte der Kläger die Erstattung der imRäumungsprozess entstandenen Kosten durch die Stadt Kassel. Zur Begründungverwies er auf die angespannte Wohnungssituation, die gesellschaftlichenRahmenbedingungen sowie seine persönliche Mittellosigkeit. Diesen Antrag lehntedie Stadt ab.
SG und LSG pflichteten der Stadt bei: Die Kosten einerRäumungsklage müssten nur dann vom Sozialhilfeträger als Unterkunftskostenübernommen werden, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht involler Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklagegekommen sei. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die Stadt Kasseldie Mietkosten der früheren Wohnung des Klägers in tatsächlicher Höheübernommen hatte.
Zu einer Schuldenübernahme sei die Stadt Kassel ebenfallsnicht verpflichtet gewesen, so das LSG. Die bereits bezahlten Prozesskostenstellten keine Mietschulden dar, für die der Sozialhilfeträger aufkommenmüsste. Zum einen habe der Kläger die Kosten vor der Antragstellung bereitsbeglichen, ohne geltend zu machen, hierzu aus eigenen Kräften und Mitteln nichtin der Lage zu gewesen zu sein. Zum anderen entfalle ein Anspruch aufSchuldenübernahme ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung – wie hier –zwischenzeitlich aufgegeben worden sei. Denn dann könne das gesetzliche Zielder Schuldenübernahme – der Erhalt der Wohnung – nicht mehr erreicht werden.
Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 27.08.2025, L 4 SO38/25