In Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft gebildete Rücklage: Zur Übertragung durch Mitunternehmer in Ergänzungsbilanzen
Erbschaften und Schenkungen: Angaben zu Steuererlässen
Körperschaft: Wann sie unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke erfüllt
Eine Körperschaft erfüllt nicht unmittelbar (im Sinne des §57 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO) gemeinnützige Zwecke, wenn sie speziellauf ihre Mitglieder, die selbst gemeinnützige Zwecke verfolgen, abgestimmteLeistungen erbringt und diese sowohl ihren Mitgliedern als auch Drittenentgeltlich zur Verfügung stellt.
Wie das Finanzgericht (FG) Niedersachsen weiter klarstellt,erfordert § 57 Absatz 3 AO (in der Fassung des JStG 2020) die genaueBezeichnung des Kooperationspartners in der Satzung oder in einer Anlage zurSatzung, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen derSteuervergünstigung erfüllt sind.
Ein planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Absatz 3 AOkönne nur mit Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AOerfüllen, erfolgen. Das seien nach § 51 Absatz 1 Satz 2 AO Körperschaften,Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne desKörperschaftsteuergesetzes (KStG). Eine Körperschaft des öffentlichen Rechtsals solche fällt laut FG nicht darunter. Denn § 1 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 6 KStGerfasse lediglich sonstige Körperschaften des privaten Rechts beziehungsweise denwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Weiter hält das Gericht einen vermeidbaren Wettbewerb imSinne der Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO auch dann für gegeben, wenn dieLeistungen der Körperschaft vornehmlich ihren Mitgliedern gegenüber erbrachtwerden. Denn auch Kunden, die die Leistung der Körperschaft noch nicht nutzen,sondern vergleichbare Leistungen eines anderen Anbieters nutzen, stelltenpotenzielle Kunden durch Erwerb einer Mitgliedschaft dar. Dem stehe auch nichtdas Argument der Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Zuge desMitgliedschaftsmodells entgegen. Denn auch mit anderen Anbietern könne durchvertragliche Vereinbarung die Versorgungssicherheit der Kunden sichergestelltwerden.
Das FG hat die Revision zugelassen. Diese läuft beimBundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 23/23.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2025, 6 K335/21, nicht rechtskräftig