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Königreich Marokko: Hat keinen Unterlassungsanspruch gegen "Die Zeit" und "Süddeutsche Zeitung"

25.02.2026

Einem ausländischen Staat stehen keine äußerungsrechtlichenAbwehransprüche gegen inländische Medien zu. Das hat der Bundesgerichtshof(BGH) entschieden und Revisionen des Königreichs Marokko zurückgewiesen.

Das Königreich Marokko nimmt die Betreiberin desNachrichtenportals "ZEIT ONLINE" (VI ZR 415/23) sowie die Verlegerinder Tageszeitung "Süddeutsche Zeitung" und die Betreiberin desdazugehörigen Online-Nachrichtenportals (VI ZR 416/23) auf Unterlassung vonVerdachtsäußerungen in Anspruch.

Die Zeitungen veröffentlichten im Juli 2021 verschiedeneBeiträge, die sich mit der Überwachungssoftware "Pegasus" und der mitihrer Hilfe erfolgten Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte undJournalisten befassen. Marokko wird in den Beiträgen jeweils als einer derStaaten genannt, der im Verdacht steht, politisch relevante Personen – soinsbesondere den französischen Präsidenten – mithilfe der Überwachungssoftwareausgespäht zu haben.

Das Königreich Marokko behauptet, es gehöre weder zu denKunden des Herstellers der Überwachungssoftware noch habe es die Software"Pegasus" erworben oder verwendet. Die Berichterstattung verletze denStaat in schwerwiegender Weise in seinem sozialen Achtungsanspruch und inseiner Staatenehre.

Das Königreich Marokko blieb in allen Instanzen erfolglos.Ihm stehe gegen die beiden deutschen Zeitungen unter keinem rechtlichenGesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandetenVerdachtsäußerungen zu, entschied letztinstanzlich auch der BGH.

Ein solcher Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus § 1004 Absatz1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, § 823 Absatz 1 BGB in Verbindungmit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Ein Staat habe wedereine "persönliche" Ehre noch sei er Träger des allgemeinenPersönlichkeitsrechts.

Der geltend gemachte Anspruch kann laut BGH auch nicht aus §1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit demvölkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre abgeleitet werden. Das Anseheneines Staates sei auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes dervölkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Artikel25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nichtals sonstiges Recht im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB zu qualifizieren. Es sei keineallgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Artikels 25 GG feststellbar,nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigtwäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen,oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation andererStaaten umfassend – mithin auch außerhalb des Bereichs des Diplomaten- undKonsularrechts – auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersoneneinzuwirken.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich auchnicht aus § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Absatz 2 BGB in Verbindungmit Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB). Ein ausländischer Staat werdevon den §§ 185f. StGB nicht geschützt. Ihm komme auch nicht die Erstreckung desstrafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgabender öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Absatz 3 Satz 2 StGBzugute. Diesen Schutz wolle die Vorschrift nur für den nationalenHoheitsbereich gewährleisten. Das Völkerrecht erfordere keine entsprechendeAusdehnung des Schutzbereichs auf die Interessen ausländischer Hoheitsträger.Im Rahmen der besonderen Strafbestimmungen zum Schutz ausländischer Staaten (§§102 bis 104a StGB) gebe es keine Vorschrift, die die Verunglimpfung einesausländischen Staates beziehungsweise die Verletzung des Ansehens einesausländischen Staates unter Strafe stellt.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 24.02.2026, VI ZR 415/23 undVI ZR 416/23

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