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Klagen gegen Festsetzung der Grundsteuer abgewiesen

08.04.2026

Mit Urteilen vom 2. März 2026 hat die 1. Kammer desVerwaltungsgerichts Wiesbaden mehrere Klagen abgewiesen, die sich gegen dieFestsetzung von Grundsteuer für das Jahr 2025 richteten.

Geklagt hatten die Eigentümer von Grundstücken inverschiedenen Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg und desRheingau-Taunus-Kreises, für deren Grundstücke die jeweilige Gemeinde die fürdas Steuerjahr 2025 zu zahlende Grundsteuer B festgesetzt hatte. Zugrundegelegt wurde dabei jeweils der vom zuständigen Finanzamt in einem separatenGrundsteuermessbescheid für das jeweilige Grundstück festgesetzteGrundsteuermessbetrag sowie der von der jeweiligen Gemeinde durch Satzungbestimmte Hebesatz. Seit dem Steuerjahr 2025 wird der Grundsteuermessbetrag inHessen nach dem sog. Flächen-Faktor-Verfahren berechnet.

Die Kläger trugen im Wesentlichen vor, die Berechnung desGrundsteuermessbetrags nach diesem Modell begegne verfassungsrechtlichenBedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Steuergleichheit. Die Festsetzungder Grundsteuer sei daher rechtswidrig.

Das Gericht hat entschieden, dass die Grundsteuerfestsetzungdurch die jeweilige Gemeinde rechtmäßig erfolgt war. Die verfassungsrechtlichenBedenken der Kläger richteten sich gegen die Bestimmung desGrundsteuermessbetrages durch das Finanzamt. Diese Bedenken seien nach dergesetzlichen Regelung (§ 351 Abs. 2 Abgabenordnung) gegen denGrundsteuermessbescheid als sog. Grundlagenbescheid vorzubringen und ggf. vordem Hessischen Finanzgericht geltend zu machen. Die Gemeinde habe hinsichtlichdes Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids wedereine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Sie errechne im Folgebescheidlediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebietgeltenden Hebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenenMessbetrag. Hierauf beschränke sich auch die verwaltungsgerichtliche Prüfung.Der bei der Steuerfestsetzung jeweils zugrunde gelegte Hebesatz von bis zu 715Prozent sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei keine erdrosselndeWirkung für die Kläger erkennbar, zumal sich deren Steuerlast gegenüber 2024teilweise sogar verringert habe.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Innerhalb einesMonats kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über diesen Antraghätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zu denUrteilen 1 K 653/25.WI, 1 K 1111/25.WI und 1 K 1139/25.WI vom 02.03.2026 (nrkr)

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