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Kindergeldrückforderung: Kein Erlass aus Billigkeitsgründen nach Verletzung von Mitwirkungspflichten

26.06.2020

Es besteht kein Anspruch auf Erlass der Kindergeldrückforderung aus Billigkeitsgründen, wenn die Überzahlung auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten beruht. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) auch dann, wenn das (überzahlte) Kindergeld auf vom Kind bezogene Sozialleistungen angerechnet wurde.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin für ihre 1994 geborene Tochter zu Unrecht Kindergeld erhalten, weil sie der Familienkasse nicht mitgeteilt hatte, dass die Tochter eine begonnene Ausbildung nicht zu Ende geführt hat. Auch hatte sie es versäumt, die Familienkasse über eine Schwangerschaft ihrer Tochter zu informieren. Deswegen verlangte diese in der Folge überzahltes Kindergeld zurück. Die Klägerin begehrt den Erlass der Kindergeldrückforderung aus Billigkeitsgründen. Sie meint, ein Billigkeitserlass sei gerechtfertigt, da das Kindergeld bei der Berechnung der Höhe von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, die ihre Tochter erhalten habe, als Einkommen angesetzt worden sei.
Mit ihrem Begehren hatte die Klägerin keinen Erfolg. Wegen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung habe die Klägerin keinen Anspruch auf einen Billigkeitserlass, so der BFH.
Allein der Umstand, dass das Kindergeld im Streitfall auf die von der Tochter bezogenen Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichte die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass. Die Anrechnung könne nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht rückabgewickelt werden, weil es allein auf den tatsächlichen Zufluss des Kindergeldes beim Sozialleistungsempfänger ankommt und die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist. Es fehle zwar eine gesetzliche Regelung der systemübergreifenden Rückabwicklung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld, das auf Sozialleistungen angerechnet wurde. Dies sei jedoch noch kein Grund, in einschlägigen Fällen einen Billigkeitserlass als zwingend anzusehen.
Dem stehe nicht das Sozialstaatsprinzip entgegen, so der BFH. Ein Erlass sei nicht von Verfassungs wegen geboten. Denn die Rückforderung beruhe im Streitfall nicht auf einer unzureichenden Ausgestaltung einer gerechten Sozialordnung, sondern auf der Mitwirkungspflichtverletzung der Klägerin. Darüber hinaus stelle sie keine Sanktion im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG dar. Es fehle insoweit bereits am Eingriff in das Recht auf Existenzsicherung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.01.2020, III R 16/19

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