Tax Omnibus: German Tax Advisers nehmen gemeinsam Stellung
"Allianz gegen Rechtsextremismus": Partei kann Austritt einer Kommune nur unter bestimmten Voraussetzungen fordern
Im Krankenhaus verstorbener Siebenjähriger: Berufung der Mutter hat keine Aussicht auf Erfolg
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat denProzesskostenhilfeantrag der Mutter eines 2017 verstorbenen Siebenjährigenzurückgewiesen. Ihre Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, daihr kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zustehe. Es seienkeine Behandlungsfehler der beklagten Ärzte und Einrichtungen feststellbar, diezum Tod des Kindes geführt hätten.
Die Klägerin stellte ihren siebenjährigen Sohn am21.12.2017, 22.12.2017 und 25.12.2017 in einer Gemeinschaftspraxis und in einerkinderärztlichen Notfallpraxis bei zwei diensthabenden beklagten Ärzten mitteils hohem Fieber vor. Die Ärzte diagnostizierten einen viralen Infekt beziehungsweiseeine Stomatitis sowie eine Durchfallerkrankung und verschrieben Schmerz- undfiebersenkende Mittel. Am 26.12.2017 brachte die Klägerin ihren Sohn in einKrankenhaus, wo das Kind, das nun unter hohem Fieber und blutigem Erbrechenlitt, untersucht und behandelt wurde. Anschließend führte ein dortiger Arzteine Notoperation wegen des Verdachts einer Darmverschlingung/Darmverdrehungdurch, der sich nicht bestätigte. Eine im Krankenhaus durchgeführteBlutuntersuchung ergab eine Pneumokokkensepsis sowie ein Multiorganversagen,woraufhin das Kind in ein anderes Krankenhaus wegen dort vorhandenerweitergehender Beatmungsmöglichkeiten verlegt wurde, aber kurze Zeit späterverstarb.
Mit ihrer vor dem Landgericht Düsseldorf erhobenen Klage hatdie Klägerin den Beklagten eine fehlerhafte Behandlung ihres Sohnesvorgeworfen, die zu seinem Tode geführt habe. Sie hat geltend gemacht, dassbereits bei den drei ärztlichen Untersuchungen zwischen dem 21.12.2017 und25.12.2017 unter anderem eine Blutuntersuchung und Antibiotikagabe hättenerfolgen müssen. Im Krankenhaus sei ihr Sohn fälschlicherweise nicht sofort alsNotfall eingestuft worden und eine sofortige Antibiotikagabe unterblieben. Dadurchhätte die durchgeführte Operation, in die sie und der Kindesvater nichteingewilligt hätten, vermieden werden können. Sie fordert Schadensersatz undSchmerzensgeld in Höhe von mindestens 35.000 Euro für das erlebte Leiden desKindes, die traumatischen Erlebnisse und für sämtliche weitere materielle undimmaterielle Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung ihres Sohnesentstanden sind und noch entstehen werden.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat die Klage abgewiesen, dakeine Behandlungsfehler feststellbar seien, die zum Tod des Kindes geführthätten. Hiergegen wendet sich die Mutter, die Prozesskostenhilfe für einBerufungsverfahren beantragt hat.
Das OLG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfezurückgewiesen, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Das LG habe zutreffend angenommen, dass der Gemeinschaftspraxis und derNotfallpraxis kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, da bis zum 25.12.2017 voneinem viralen Infekt auszugehen gewesen sei. Demnach seien weitereUntersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht medizinischindiziert gewesen. Es seien auch keine Behandlungsfehler des Krankenhausesersichtlich, die den Tod des Kindes verursacht hätten. Dem Krankenhaus sei keindahingehendes Organisationsverschulden, das Kind nicht sofort als Notfalleingestuft zu haben, vorzuwerfen. Die medizinische Behandlung durch dieBehandler des Krankenhauses habe zwar teilweise nicht dem geschuldetenmedizinischen Facharztstandard entsprochen. Etwaige Behandlungsfehler seienaber nicht ursächlich für den Tod des Kindes geworden. Insbesondere sei auchdie Operation medizinisch erforderlich gewesen, sodass diese auch ohne Einwilligungder Eltern hätte durchgeführt werden dürfen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Mutter kannWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und ihre Berufung auf eigeneKosten weiterverfolgen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2026, I-13U 13/26, unanfechtbar