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Hauptstadtzulage: Auch für Beschäftigte der Humboldt-Universität und der Freien Universität
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage(TV Hauptstadtzulage) für die Beschäftigten des Landes Berlin findet auch aufdie Beschäftigten der Humboldt-Universität (HU) und der Freien Universität (FU)Anwendung. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin in zwei Verbandsklageverfahrenentschieden.
Bei HU besteht ein mit den Gewerkschaften ver.di und GEWabgeschlossener Haustarifvertrag. In diesem ist die Geltung des Tarifvertragsfür den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der diesen ergänzendenTarifverträge in der jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten derUniversität vereinbart (TV-L HU). Für die FU hat der KommunaleArbeitgeberverband mit denselben Gewerkschaften einen entsprechendenTarifvertrag abgeschlossen (TV-L FU).
Mit ihren Klagen gegen die Gewerkschaften ver.di und GEWhaben HU und FU die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der TVHauptstadtzulage kein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne derhaustarifvertraglichen Regelung ist und deshalb für die Beschäftigten dieserUniversitäten keine Anwendung findet. Davon sind die beiden Universitätenausgegangen, weil der TV Hauptstadtzulage ausschließlich für die Beschäftigtenim Land Berlin gilt und sich nicht, wie grundsätzlich die Regelungen des TV-Lsonst, auf sämtliche tarifgebundenen Bundesländer erstreckt (alle Bundesländeraußer Hessen).
Das ArbG hat die Klagen der beiden Universitäten abgewiesen.Es ist, wie die Gewerkschaften ver.di und GEW, davon ausgegangen, dass der TVHauptstadtzulage auch bei beiden Universitäten anzuwenden ist. Das folgedaraus, dass er wie der TV-L von der Tarifgemeinschaft der Länder aufArbeitgeberseite und denselben großen Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseiteabgeschlossen worden ist und ausdrücklich für Arbeitsverhältnisse im LandBerlin im Geltungsbereich des TV-L gilt. Damit sei er als ein den TV-Lergänzender Tarifvertrag im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen der beidenUniversitäten zu beurteilen.
Bei den Klagen handele es sich um so genannte Verbandsklagennach § 9 Tarifvertragsgesetz, merkt das ArbG an. Das bedeute, dass einerechtskräftige Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenenParteien und zwischen diesen und Dritten für die Gerichte bindend sei. Allerdingsbeträfen die Urteile ausschließlich die klagenden Universitäten HU und FU. Siehätten keine Bindungswirkungen für andere Hochschulen, so das ArbG.
Beide Urteile sind nach Angaben des Gerichts noch nichtrechtskräftig. HU und FU könnten jeweils noch Berufung zum LandesarbeitsgerichtBerlin-Brandenburg einlegen.
Arbeitsgericht Berlin, Urteile vom 16.12.2025, 22 Ca 4582/25(HU) und 22 Ca 4812/25 (FU), nicht rechtskräftig