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Fotoshooting ohne Eheringe: Brautleute müssen den Schmuck trotzdem zahlen
Ärgerlich: Weil der Hochzeitsausstatter nicht rechtzeitiglieferte, musste ein vor der Hochzeit stattfindendes Fotoshooting ohne dieEheringe stattfinden. Zudem bekommt das Paar das Geld für die Ringe nichtzurück. Denn es konnte nicht beweisen, die Ringe für den früheren Zeitpunktbestellt zu haben.
Die Hochzeit war für den 25.05.2025 geplant. Rund einenMonat zuvor, am 14.04.2025, suchten die Verlobten ein Geschäft fürHochzeitsausstattung aus, um die Eheringe zu bestellen. Bezahlt wurde auchgleich. Die Braut ging davon aus, dass eine Lieferfrist von 14 Tagenversprochen worden sei – ansonsten hätte sie sich anderswo nach Eheringenumgesehen. Denn: Es kam ihr darauf an, die Ringe bereits vor der Hochzeit füreinen Fototermin am 02.05.2025 nutzen zu können. Zudem wollte sie dieMöglichkeit haben, den Ring wegen bekannter Probleme mit einem Fingergegebenenfalls vor der Hochzeit nochmals anpassen zu können.
Doch das klappte nicht: Am 05.05.2025 teilte der Ausstatterihr auf Nachfrage mit, dass die Ringe am 16.05.2025 eintreffen werden. DieKäuferin verlangte eine Lieferung bis spätestens 09.05.2025. Als die Ringe zudiesem Datum noch nicht fertiggestellt waren, erklärte sie den Rücktritt vomKaufvertrag und kümmerte sich anderweitig um Ringe. Die bereits für den nichtgelieferten Schmuck gezahlten 2.230 Euro verlangte sie vom Hochzeitausstatterzurück.
Doch dieser weigerte sich und erhob auf die Klage derKäuferin Widerklage auf Abnahme der Ringe. Mit Erfolg: Das Amtsgericht Münchenverpflichtete die Brautleute dazu, die Ringe abzunehmen. Ihr Pech: Sie konntennicht nachweisen, vereinbart zu haben, dass die Ringe bereits zum 28.04.2025geliefert werden sollten. Denn der Verkäufer behauptete, dass eine Lieferfristvon vier Wochen der Normalfall sei und er es sich notiere, wenn Abweichendesvereinbart werde. Dem Gericht war es nicht möglich, zu klären, wer die Wahrheitgesagt hat und wer nicht. Es habe ein non-liquet bestanden. Die Folge: es war nachBeweislastgesichtspunkten zu entscheiden. Die Frau hätte nachweisen müssen,dass als Lieferzeitpunkt der 28.04.2025 vereinbart war. Dies habe sie nichtgekonnt. Daher habe es die Klage abweisen müssen, so das Gericht.
Amtsgericht München, Urteil vom 10.02.2026, 173 C 9005/25, nichtrechtskräftig