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Einseitige Verlängerung eines gekündigten Virenschutz-Abos ist irreführend

10.04.2026

Das Landgericht Berlin hat einer Klage derVerbraucherzentrale gegen Nortonlifelock Ireland Limited stattgegeben. Dasberichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (bzbv). Darum geht es konkret:

Nach Kündigung ihres Virenschutz-Abonnements bekam eineKundin eine E-Mail ihres alten Anbieters: Ihr Abo sei kostenlos um 30 Tageverlängert worden. Mit der Verlängerung kaufe sie ein wiederkehrendesAbonnement, das nach der erstmaligen Laufzeit automatisch für 104,99 Euro imJahr verlängert werde. Die Mitteilung über die angebliche Vertragsverlängerungwar irreführend, entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage desVerbraucherzentrale Bundesverbands gegen Nortonlifelock. Das Gericht monierteaußerdem, dass der Link »ABBESTELLEN« in der E-Mail zu einer Internetseiteführte, in der ein Widerspruch gegen den Versand solcher Werbe-Mails gar nichtmöglich war.

»Viele Verbraucher:innen kennen das: Sie haben ihrAbonnement gekündigt, doch ihr alter Anbieter versucht, ihnen eine Verlängerungoder einen neuen Vertrag unterzujubeln«, sagt Rosemarie Rodden, Referentin imTeam Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. »Das Vorgehenvon Nortonlifelock war besonders dreist: Das Anschreiben mit der angeblichenVertragsverlängerung erweckte den Eindruck, als könnte der Anbieter dengekündigten Vertrag einfach nochmal verlängern.«

Vertrag wurde nach Kündigung angeblich einseitigverlängert

»Ihr Abonnement ist seit über 2 Wochen abgelaufen«, leitetedas Unternehmen die E-Mail an eine Kundin ein und warnte gleichzeitig vor denGefahren neuartiger Online-Bedrohungen. »Daher haben wir Ihr Abonnementeinmalig kostenlos um 30 Tage verlängert …« Weiter unten informierte einSternchenhinweis über »Wichtige Abonnement-, Preis- und Angebotsdetails«. Darinhieß es: »Mit der Verlängerung Ihres Abonnements kaufen Sie ein wiederkehrendesAbonnement, das nach der erstmaligen Laufzeit automatisch verlängert wird. Fürdie Verlängerung wird jährlich folgender Preis abgerechnet: 104,99 €.«

Einseitige Vertragsverlängerung nach Kündigung istunzulässig

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung derVerbraucherzentrale an und urteilte, dass die Mitteilung über die vermeintlicheAbonnementverlängerung gleich mehrfach irreführend war. Es werdewahrheitswidrig der Eindruck erweckt, dass eine solche Vertragsverlängerungeinseitig durch den Anbieter erfolgen könne. Der Hinweis auf dieAbonnementsdetails könne weiter so verstanden werden, dass die zunächstkostenfreie Vertragsverlängerung zum Kauf eines wiederkehrenden Abonnementsgeführt habe. Auch diese Angabe sei zur Täuschung geeignet. Zudem werdesuggeriert, dass das Abonnement erneut gekündigt werden müsse, um einekostenpflichtige Verlängerung zu verhindern.

Widerspruch gegen E-Mail-Benachrichtigungen muss möglichsein

Als unzulässig wertete das Gericht auch die fehlendeMöglichkeit, Widerspruch gegen den Versand solcher E-Mail-Benachrichtigungeneinzulegen. In der strittigen E-Mail befand sich zwar ein Link mit derAufschrift »ABBESTELLEN«. Der führte aber zu einer Seite, auf der lediglich dieSendeeinstellungen personalisiert und verwaltet werden konnten.Verbraucher:innen konnten ankreuzen, welche Arten von E-Mails sie empfangenmöchten. Es war jedoch nicht möglich, der weiteren E-Mail-Kommunikation zuwidersprechen. Damit seien die Anforderungen an die Möglichkeit, dasWiderspruchsrecht auszuüben, nicht erfüllt, so das Gericht.

Hinweis: Das Urteil erging als Versäumnisurteil, weil dasbeklagte Unternehmen seine Verteidigungsbereitschaft gegen die eingereichteKlage nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklärt hat.

vzbv, Mitteilung vom 9.4.2026 zu Urteil des LG Berlin II vom5.01.2026, Az. 52 O 394/25

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