Einrichtung für Pflegebedürftige: Lärmschutz erfordert keine gebietsprägende Wirkung
Eine Einrichtung für Pflegebedürftige muss keinegebietsprägende Wirkung entfalten, um dem Immissionsrichtwert von tagsüber45 dB(A) zu unterfallen, den die Technische Anleitung zum Schutz gegenLärm (TA Lärm) für Pflegeanstalten vorsieht. Eine Erhöhung dieses Wertes imEinzelfall ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dies hat dasBundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Klägerin betreibt eine Test- und Präsentationsstreckefür Kraftfahrzeuge. In etwa zwei Kilometern Entfernung liegt einePflegeeinrichtung. Zu deren Schutz ist für den Betrieb der klägerischen Anlagebislang ein Immissionsgrenzwert von tagsüber 45 dB(A) an derPflegeeinrichtung festgesetzt. Die Klägerin erstrebt dessen Erhöhung auf50 dB(A) durch Erteilung einer immissionsschutzrechtlichenÄnderungsgenehmigung.
Der Landkreis lehnte das ab. Die dagegen gerichtete Klagehatte weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG)Erfolg. Die Regelung der TA Lärm, aus der sich der Immissionsrichtwert vontagsüber 45 dB(A) ergebe, gelte für Pflegeanstalten einrichtungsbezogen.Es bedürfe keiner einschränkenden gebietsbezogenen Auslegung in dem Sinne, dassdie Einrichtung in ihrer Ausdehnung an ein Baugebiet heranreichen müsse. Auchsei unter den vorliegenden Umständen zugunsten der Klägerin kein erhöhterImmissionsrichtwert (Zwischenwert) wegen einer bestehenden Gemengelage zugrundezu legen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat das BVerwGzurückgewiesen. Das OVG sei im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen,dass Nr. 6.1 S. 1g TA Lärm zugunsten von Pflegeanstalteneinrichtungsbezogen gilt. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichteund Schutzzweck der Regelung. Die einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung,dass hier kein erhöhter Zwischenwert wegen einer Gemengelage zwischen derAnlage der Klägerin und der Pflegeeinrichtung zu bilden war, sei revisionsgerichtlichebenfalls nicht zu beanstanden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.05.2026, BVerwG 7 C2.25