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Ehrenamtliche "Gassi-Geherin": Ist unfallversichert
Eine Frau, dieehrenamtlich mit Hunden aus dem Tierheim Gassi geht, steht dabei unter demSchutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das stellt das Sozialgericht (SG)Oldenburg klar.
Die Gassi-Geherinund zeitweise auch Kassenprüferin des Tierheimvereins war beim Ausführen einesin dem Tierheim untergebrachten Hundes auf einem Trampelpfad ausgerutscht undhatte sich dabei eine Sprunggelenksfraktur zugezogen. Die zuständige Berufsgenossenschaftlehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Beim ehrenamtlichen Ausführeneines Hundes handele es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit.
Das SG Oldenburghob diese Entscheidung auf. Es sieht im Fall der verunfallten Frau alleMerkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt. Das Ausführender Hunde habe für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert und entspreche demWillen des Unternehmens. Die Mitgliedschaft in einem nichtrechtsfähigen Vereinschließe die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. DasGassi-Gehen sei keine Vereinspflicht; das stehe aufgrund der Satzung desTierheimes fest. Vielmehr gehe diese Tätigkeit weit hierüber hinaus und könneauch nicht mit Aspekten des Tierwohls begründet werden, so das SG.
Schließlich seiauch der Umfang der Tätigkeit nicht als gering einzuschätzen, da das Gassigehenmehrfach die Woche erfolgt sei. Die Verunfallte habe dabei den Weisungen desVereins unterlegen. Die Hunde hätten ihr nicht zur freien Verfügung gestanden;sie habe diese beispielsweise nur zu festen Zeiten abholen dürfen.
SozialgerichtOldenburg, Urteil vom 07.05.2025, S 73 U 162/21