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Digitalvertrieb in der Musikindustrie: Künstlersozialversicherung gestärkt
Die Künstlersozialversicherung spielt auch in derWertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat dasLandessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmensentschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet.
Das klagende Unternehmen übernimmt es als so genannteAggregatorin für Musikschaffende, Audio- und Bilddateien sowieProduktinformationen an internationale Download- und Streamingdienste(Online-Portale) zu übermitteln. Zwischengeschaltet ist ein internationaler,sogenannter Business-to-Business (B2B)-Aggregator. Die Musikschaffenden, dieauf die Dienste von Aggregatoren angewiesen sind, wenn sie die Veröffentlichungauf Online-Portalen wünschen, räumen der Klägerin für die entgeltlicheDienstleistung mit dem Vertrag die ausschließlichen Nutzungs-, Bearbeitungs-und Vertriebsrechte für den digitalen Vertrieb ein. Die Entscheidung über dietatsächliche Veröffentlichung der Inhalte verbleibt bei den (internationalen)Online-Portalen.
Im Zuge einer 2018 seitens der Deutschen Rentenversicherungdurchgeführten Betriebsprüfung stellte die Künstlersozialkasse rückwirkend dieAbgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung dem Grunde nach fest.Wesentlicher Zweck des Unternehmens der Klägerin sei die Darbietungkünstlerischer Werke im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das vonder Klägerin angerufene Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Sichtweise geteiltund die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung vor dem LSG hat die Klägerin geltendgemacht, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe desdigitalen Vertriebswegs in der Kette "Künstler – Aggregator –B2B-Aggregator – Online-Portal – Endkunde". Die eigentlicheVermittlungstätigkeit liege bei dem Portal. Sie selbst sei lediglich technischeDienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe von vornhereinnicht auf die Endkunden abwälzen.
Das LSG hat mit seinem Urteil die Entscheidung des SGbestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin liege darin, fürdie Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Denn sie übermittle die vonden Nutzern hochgeladenen Musikdateien gegebenenfalls mit begleitendenMaterialien (zum Beispiel Bilder als Cover Art) in der erforderlichentechnischen Form digital den jeweiligen Portalen über den B2B-Aggreator. DieseDienstleistung schulde sie ihren Kunden vertraglich. Unter den Begriff der Darbietungfalle auch das öffentliche Zugänglichmachen in digitaler Form. Dass dieDarbietung nicht selbst Gegenstand der Vertragsleistung der Klägerin ist, seinicht entscheidend, weil Vermittlungsleistungen ausreichten. Auch dieMehrstufigkeit der Verwertung unter Einschaltung eines Aggregators, wie derKlägerin, bis hin zum Endverbraucher sei keine den digitalen Vertriebsformeneigene Neuerung. Die technische Dienstleistung der Klägerin im Hinblick auf dieAnforderung der Portale sei gerade Teil der Verwertungskette.
Die Abgabepflicht an die Künstlersozialversicherung entfalleauch nicht deshalb, so das LSG, weil das Unternehmen bloß an einerSelbstvermarktung durch die Nutzer mitgewirkt hätte. Letztere räumten derKlägerin vielmehr vertraglich ein ausschließliches und räumlich unbegrenztesdigitales Nutzungs- und Vertriebsrecht ein. Ihnen sei damit eine eigenedigitale Vermarktung nicht gestattet. Ein unmittelbares Vertragsverhältniszwischen den Online-Portalen und den Musikschaffenden komme grundsätzlich nichtzustande, sondern vielmehr Verträge der Klägerin mit den B2B-Aggregatoren undvon diesen mit den Portalbetreibern. Dementsprechend seien die Entgelte von denMusikvertriebsplattformen auch nur über den jeweiligen B2B-Aggregator an dieKlägerin ausgeschüttet und von dieser (nach Abzug von Provisionen oderForderungen) an die Musikschaffenden weitergeleitet worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LSG hat dieRevision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom11.02.2026, L 1 KR 367/23, nicht rechtskräftig