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Betriebsrat: Keine Einsicht in elektronische Personalakte ohne Zustimmung der Arbeitnehmer

26.06.2020

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf lehnt ein generelles Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, ab. Denn dies verletze die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das die Betriebsparteien zu beachten hätten.
Die Arbeitgeberin bietet Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitbandinternet an. Bei ihr ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Zudem bestehen zwölf örtliche Betriebsräte. In Ziffer 8.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (GBV EFM) heißt es: "Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens."
Die Arbeitgeberin verwehrt der Betriebsratsseite diesen Zugriff. Der Gesamtbetriebsrat hat daher das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem er einen Anspruch auf Durchführung von Ziffer 8.3 der GBV EFM und damit die Einräumung eines Einsichtsrechts in die elektronischen Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden sowie anderenfalls hilfsweise die Feststellung geltend macht, dass die GBV EFM insgesamt unwirksam ist. Die Arbeitgeberin wendet ein, Ziffer 8.3 GBV EFM sei rechtswidrig.
Das LAG hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats ebenso wie das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Ziffer 8.3. GBV EFM sei unwirksam. Das generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletze die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das die Betriebsparteien gemäß § 75 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz bei ihren Regelungen zu achten hätten. Zur Kontrolle der Regelungen aus der GBV EFM sei ein derart weites Einsichtsrecht der Betriebsratsseite weder geeignet noch erforderlich und verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in unangemessener Weise. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die GBV EFM weitere spezifische Kontrollrechte für die Betriebsratsseite enthält. Die GBV EFM bleibe im Übrigen wirksam, weil sie auch ohne Ziffer 8.3. in sich geschlossene und sinnvoll anwendbare Regelungen enthalte.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2020, 3 TaBV 65/19

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