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Besitz kinderpornografischer Bild- und Videodateien: Justizvollzugsbeamter aus Beamtenverhältnis zu entfernen

18.06.2020

Bei einer Disziplinarklage gegen einen Justizvollzugsbeamten wegen des Besitzes kinderpornografischen Bildmaterials reicht der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der beklagte Beamte ist Justizvollzugsbeamter des klagenden Landes. Im August 2013 wurde unter anderem auf seinem privaten Computer eine Vielzahl kinderpornografischer Bilder und Videos entdeckt. Durch Strafbefehl wurde gegen ihn wegen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornografischen Materials nach § 184b Absatz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch alter Fassung (StGB a.F.) eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit seiner daraufhin erhobenen Disziplinarklage strebt das klagende Land die disziplinargerichtliche Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis an. Das Verwaltungsgericht ist nach eigener Sachaufklärung und abweichend vom Strafbefehl lediglich vom Besitz kinderpornografischen Materials gemäß § 184b Absatz 4 StGB a.F. ausgegangen und hat auf eine Zurückstufung des Beamten in das nächstniedrigere Amt erkannt. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das BVerwG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen habe der Beamte über 1.000 Bilddateien mit kinderpornografischem Material auf verschiedenen privaten Medien gespeichert. Damit habe er gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen. Dieses Fehlverhalten, obwohl außerdienstlich begangen, sei disziplinarwürdig, weil es zum Tatzeitpunkt strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden konnte.

Bei einem Strafdelikt mit dieser Strafandrohung reiche der Orientierungsrahmen für die disziplinargerichtliche Ahnung zwar im Allgemeinen nur bis zu einer Zurückstufung in ein niedrigeres Amt, so das BVerwG. Dagegen gelte ein weiter reichender Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst, wenn der Besitz des kinderpornografischen Materials einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten aufweist. Letzteres hat das BVerwG bislang zum einen bei Lehrern (vor allem wegen ihrer Obhutspflicht für die ihnen anvertrauten Kinder) und zum anderen bei Polizeivollzugsbeamten (weil diese Straftaten zu verhindern haben) bejaht. Dieser weiter reichende Orientierungsrahmen gilt nach der aktuellen Entscheidung auch für Justizvollzugsbeamte. Dies beruhe unter anderem auf der Erwägung, dass – würde ihr Fehlverhalten bekannt – dies zu einem Achtungs- und Autoritätsverlust führte, der es ausschließt, sie statusamtsgemäß zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt einzusetzen, argumentiert das BVerwG. Bei einem möglichen, ebenfalls statusamtsgemäßen Einsatz in einer Jugendstrafvollzugsanstalt könnten sogar Jugendliche ab 14 Jahren in ihrer Obhut sein.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2020, BVerwG 2 C 12.19

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