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Ausfuhrgenehmigungen für Rüstungsgüter nach Israel: Bleiben bestehen
Ein Palästinenser in Gaza will erreichen, dass ein deutsches Rüstungsunternehmen keine Ersatzteile für Panzer mehr nach Israel liefert. Er hat daher die dem Unternehmen in Deutschland erteilten behördlichen Ausfuhrgenehmigungen angegriffen. Sein Eilantrag ist nun auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen hat die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt am Main vom 16.12.2024 (5 L 3799/24.F) im Ergebnis bestätigt und die hiergegen gerichtete Beschwerde des Palästinensers zurückgewiesen.
Bei den angefochtenen Ausfuhrgenehmigungen handele es sich schon nicht um Verwaltungsakte mit einer Drittwirkung, so der VGH. Die in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehene Möglichkeit, gegen solche Verwaltungsakte im Eilrechtsschutzverfahren vorzugehen, sei daher für den Antragsteller bereits prozessrechtlich nicht eröffnet.
Zudem sei das VG zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Antragsteller eine "Drittantragsbefugnis", die ihn zur Anfechtung der dem betroffenen Rüstungsunternehmen erteilten Ausfuhrgenehmigungen berechtigen würde, nicht ersichtlich sei. Ein Dritter – der von einem Bescheid betroffen sei, ohne dessen Adressat zu sein – habe nur dann ein Recht zur Anfechtung des jeweiligen Verwaltungsakts, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen könne, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt sei und ihm somit eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräume. Eine solche Rechtsposition ergebe sich hier weder unmittelbar aus den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts noch aus dem Grundgesetz oder einer daran orientierten Auslegung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften.
Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine staatliche Schutzpflicht berufen, die ihm als Drittem eine Befugnis zur Anfechtung der konkreten Ausfuhrgenehmigungen vermitteln könnte. Eine solche auf der Verfassung basierende Schutzpflicht der deutschen Staatsgewalt zu seinen Gunsten habe er weder hinreichend dargelegt noch sei sie sonst ersichtlich. Die Frage, ob das militärische Vorgehen Israels in Gaza als völker- beziehungsweise menschenrechtswidrig angesehen werden müsse, sei daher nicht entscheidungserheblich gewesen – der VGH ließ sie unbeantwortet.
Schließlich habe sich auch aus den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention mit ihrem begrenzten räumlichen Geltungsbereich für den Antragsteller keine Antragsbefugnis ergeben.
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 19.09.2025, 6 B 2457/24, unanfechtbar