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Asylverfahren bereits am Flughafen: Gesetz zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem passiert Bundesrat

30.03.2026

Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an dasGemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) fand am 27.03.2026 die Billigung derLänderkammer. Mit dem Gesetz soll das deutsche Recht mit den 2024 in Brüsselbeschlossenen europäischen Vorgaben in Einklang gebracht werden.

Das GEAS ist die Antwort der EU auf die Herausforderungen inder Migrationspolitik. Ab 2026 gelten für alle EU-Staaten die gleichen Regeln,wie Asylverfahren ablaufen. Damit soll sichergestellt werden, dass überall nachdenselben Standards entschieden wird – unabhängig davon, in welchem Land einAsylantrag gestellt wird.

Künftig sollen Asylverfahren bereits vor der Einreise an denAußengrenzen der EU durchgeführt werden können. Ein unabhängigerKontrollmechanismus soll sicherstellen, dass Grund- und Menschenrechteeingehalten werden. Außerdem sollen Asylentscheidungen innerhalb weniger Tageoder Wochen getroffen werden. 

In einigen Punkten geht das Gesetz über die Vorgaben ausBrüssel hinaus. So sollen die Länder ab dem 12.06.2026 so genannteSekundärmigrationszentren schaffen können. Dort können Antragstellende, diebereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten, zentraluntergebracht und nach Abschluss des Verfahrens unmittelbar in die zuständigenMitgliedstaaten zurückgeführt werden. Darüber hinaus soll die Möglichkeitausgeweitet werden, für bestimmte Personengruppen bereits am Flughafen Asylverfahrendurchzuführen.

Asylsuchende sollen bereits nach dreimonatigem Aufenthalt inDeutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Dies gilt allerdings nichtfür Personen, die wiederholt oder in erheblicher Weise ihrenMitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachgekommen sind.

Das Gesetz stellt klar, dass Minderjährige grundsätzlichnicht in Abschiebehaft genommen werden dürfen. Nur im Ausnahmefall und alsletztes Mittel kommt die Inhaftnahme in Betracht, wenn sich ein Elternteilbereits in Haft befindet oder im Fall unbegleiteter Personen, wenn dies fürihren Schutz erforderlich ist. Dies gilt allerdings nur, wenn wenigereinschneidende Mittel nicht in Betracht kommen und die Maßnahme dem Kindeswohldient. Minderjährige werden nicht in Strafgefängnissen untergebracht und habenZugang zu Bildung sowie Spiel- und Freizeitmöglichkeiten.

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Estritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

In einer begleitenden Entschließung stellt der Bundesratklar, dass die Länder weiterhin bereit seien, den Betrieb von Einrichtungen fürdas Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren zu übernehmen, sofern der Bund diesfinanziere. Eine dauerhaft belastbare und rechtsverbindlicheFinanzierungszusage des Bundes liege jedoch noch nicht vor. Er fordert daher,zeitnah eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bund und Ländernabzuschließen.

Bundesrat, PM vom 27.03.2026

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