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Anwaltliche Dienstleistungen mit Auslandsbezug: BRAK aktualisiert ihre Umsatzsteuer-Hinweise

22.09.2020

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat ihre Handlungshinweise zur Umsatzsteuer bei anwaltlichen Dienstleistungen mit Auslandsbezug aktualisiert.

Rechtsanwälte seien, sofern sie selbstständig tätig sind, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), erläutert die BRAK. Die Leistungen der Anwälte seien grundsätzlich am Ort der Kanzlei steuerbar und lösten dort (deutsche) Umsatzsteuer aus, die in der Rechnung ausgewiesen, im Rahmen von Erklärungen angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Seit dem 01.01.2010 sei zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Leistungsorts und damit der Umsatzsteuerbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug nach dem Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer) und dessen (Wohn-)Sitz zu unterscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen könne die Leistung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen.

Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise zur Zusammenfassenden Meldung gemäß § 18a UStG zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug aktualisiert. Sie erläutert darin vier typische Fallgestaltungen und die jeweiligen steuerlichen Folgen:

Fallgruppe 1: Der Mandant hat seinen (Wohn-)Sitz im Drittlandsgebiet; Fallgruppe 2: Der Mandant ist "Nichtunternehmer" mit Wohnsitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet; Fallgruppe 3: Der Mandant ist Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie Fallgruppe 4: Es liegt eine juristische Beratungsleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der (erstmaligen) Vermietung eines konkreten Grundstücks vor.

Die Hinweise stehen auf den Seiten der BRAK als pdf-Datei zur Verfügung (https://brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/2020-08-31_handlungshinweise_ust_mit_inhaltsverz.pdf).

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 18.09.2020

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