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Vorstand

Landesverband

Bund der Steuerzahler Sachsen e. V.

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Dirk Mohr
Vorsitzender des Vorstands

Dirk Mohr

„Als eine der größten landesweiten Bürgerinitiativen in Sachsen liegt uns die Zukunft unseres schönen Freistaates und die unserer Kinder und Enkel am Herzen. Der Schlüssel zum Erfolg ist eine ausgewogene Einnahmen- und Ausgabenpolitik im Land. Machen wir uns gemeinsam dafür stark.“

STEUER-News 12/2025

 

AKTUELLES STEUERURTEIL

Kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei zu viel privater Nutzung von PV-Anlagen

Wenn Steuerzahler ein Gewerbe betreiben, indem sie selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage verkaufen, können sie einen IAB beantragen. Diesen können unternehmerisch tätige Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Der damit ermöglichte Sofortabzug setzt vor allem voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet wird oder in einer inländischen Betriebsstätte verbleibt und fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Im Streitfall bildete der Steuerzahler im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über 90 Prozent im eigenen Haushalt. Weitere Investitionen fanden nicht statt. Das Hessische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 22. Oktober 2025, Az. 10 K 162/24, dass dadurch keine hinreichende betriebliche Nutzung vorliege, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist zwischenzeitlich auch beim BFH eingelegt worden, Az. III R 39/25.

 

AKTUELLE STEUERGESETZGEBUNG

Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge verlängert

Der Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen, mit dem die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035 verlängert wird. Dies gilt für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 zugelassen werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung wird dadurch begrenzt, aber setzt zugleich einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges, um das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten. Die Verlängerung der Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge gilt auch für Fahrzeuge, die zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet worden sind. Da es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, ist keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich.

 

AKTUELLES STEUERRECHT

Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025

Der Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Die beschlossene Fassung enthält einige Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Regierungsentwurf. Es bringt Steuerentlastungen für die Gastronomie, Berufspendler und im Gemeinnützigkeitsrecht. Hervorzuheben sind die Anhebungen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro, der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro sowie die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent. Für Steuerzahler mit niedrigeren Einkommen wurde die Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie beschlossen. Somit können sie auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten. Als negativ wird u. a. die Begrenzung der doppelten Haushaltsführung bei einer Wohnung im Ausland auf 2.000 Euro pro Monat bewertet. Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland greift jedoch z. B. dann nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss. Eine weitere Verschlechterung besteht bei der Durchführung von Betriebsveranstaltungen. Der Gesetzgeber will, dass die Pauschalierungsmöglichkeit für gezahlten Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur dann besteht, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Zuvor musste dies aufgrund der BFH-Rechtsprechung nicht der Fall sein. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Dies könnte in der Bundesratssitzung am 19. Dezember 2025 geschehen. Weitere Informationen dazu enthält der INFO-Service Nr. 45 – Steuerrechtsänderungen des BdSt.

 

STEUERTERMINE Dezember 2025 / Januar 2026

19.12. (23.12.)* 

Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) 

29.12.  

Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer 

 

Januar 

12.01. (15.01.)  

Lohn- und Kirchenlohnsteuer (monatliche VZ und jährliche Anmeldung) 

Solidaritätszuschlag  

Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszahlung)  

26.01. 

Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer  

26.01. (28.01.)* 

Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) 

Hinweise: Die eingeklammerten Daten bei den Steuerterminen bezeichnen den letzten Tag der dreitätigen Zahlungsschonfrist. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Bareinzahlungen und Zahlung per Scheck.

* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens um null Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens im Laufe des Vortages übermitteln, damit

die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen.

 

STEUER-News  BdSt Deutschland

16.12.2025/BdSt F/M

Koste es was es wolle – Business-Class für unsere Abgeordneten

Vor einem Jahr trat eine von Präsidium, Ältestenrat und parlamentarischen Geschäftsführungen beschlossene Sparmaßnahme für Bundestagsabgeordnete ist Kraft. Um die Reisekosten zu reduzieren, durften Abgeordnete auf kurzen Dienstreisen mit dem Flieger nur noch Economy buchen. Diese Maßnahme zielte darauf ab, die Ausgaben für Auslandsreisen zu senken. In der ersten Hälfte der Legislaturperiode beliefen sich die Kosten für Auslandsreisen, einschließlich Hotelkosten, auf stattliche sieben Millionen EUR Steuergeld. Durch den Wechsel von Business zur Economy Class konnten gemäß der Bundestagsverwaltung etwa 50 Prozent der Reisekosten eingespart werden.

Ein Zeichen an die Bürger unseres Landes, mit gutem Beispiel voranzugehen.

Aktuell werden die Reiseregeln (Sparmaßnehme) aufgehoben. Ab einer Flugzeit von zwei Stunden dürfen die Abgeordneten nun wieder in der Businessclass reisen. Ein Sprecher erklärte, dass der Ältestenrat des Bundestags in seiner Sitzung die Änderung beschlossen habe. Heißt mit anderen Worten, die Ausgaben für Reisekosten werden wieder horrend ansteigen. Denn auch die Reiselust unserer Abgeordneten ist ungebrochen.

In einer Zeit, in der die Neuverschuldung ein Niveau erreicht hat, dass zuvor nur in der Corona-Pandemie verzeichnet wurde und die gesamte Gesellschaft zum Sparen aufgefordert ist, stellt dies eine mehr als fragwürdige Maßnahme dar. Einen sparsamen und verantwortungsvollen Umgang mit Steuergeld haben unsere Abgeordneten leider längst aus den Augen verloren.

Fakten zum Haushalt:

Für 2026 wurden der Regierung Ausgaben von 524,5 Milliarden Euro genehmigt, das sind 21,5 Milliarden mehr als in diesem Jahr. Bedeutet; die Neuverschuldung dürfte bei mehr als 180 Milliarden EUR liegen.

04.12.2025 F/M

Erfolg für den Bund der Steuerzahler Sachsen Stadträte wollen den Bau weiterer Fahrradbarometer stoppen!

 

Im diesjährigen Schwarzbuch veröffentlichte der BdSt Sachsen einen Fall von Steuergeldverschwendung in der Stadt Dresden. Kritisiert wird der Bau von zwei kostspieligen Fahrradbarometern an der St. Petersburger Straße. Die Kosten belaufen sich auf 45.000 EUR  pro Fahrradbarometer, wovon die Stadt Dresden 16.000 EUR trägt. Bei einem rein repräsentativen Prestigeprojekt handelt es sich hierbei um Verschwendung, da dadurch weder eine Verbesserung der Fahrsicherheit für Radfahrer noch eine Aufwertung der Infrastruktur erreicht wird. Acht weitere Zählstellen mit einem Kostenumfang von rd.

360.000 (45.000 x 8 Barometer) sind geplant.

Nun fordern sowohl Dresdner Stadträte der CDU als auch des BSW, die Mittel nicht in weitere Fahrradbarometer, sondern in sichere und funktionale Radwege zu investieren und sich den echten Problemen zu stellen. Ein entsprechender Antrag wurde bereits im Finanzausschuss der Stadt vorberaten.  

Die Presse berichtete ausführlich unter Bezug auf das Schwarzbuch.

 

01.12.2025/BdSt F/M

DSi Impuls

Ziel- und wirkungslos in die Verschuldung 

Anlass: Das Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG) sieht in seinem § 9 eine Verwaltungsvereinbarung zur Regelung ergänzender Bestimmungen vor. Nun liegt ein Entwurf vor, dem die ersten Länder bereits zustimmen. 

DSi-Diagnose: Unter anderem regelt die Verwaltungsvereinbarung (VV-LuKIFG) die förderfähigen Ausgaben. Es sind ausschließlich Sachinvestitionen, doch auch der Erwerb von beweglichen Sachen ist eingeschlossen. Ob dadurch „neue Wachstumsimpulse“ erzeugt werden und was schließlich alles unter den Begriff einer „funktionsfähigen und modernen öffentliche[n] Infrastruktur“ gefasst wird, wird sich zeigen. Die Förderbereiche nach § 3 LuKIFG lassen an einer klaren Zielorientierung begründete Zweifel aufkommen, wie auch schon das vom DSi bei Prof. Friedrich Heinemann vom ZEW in Auftrag gegebene Gutachten deutlich gemacht hat. Es dürfen mit den Mitteln auch digitale Nutzungsrechte erworben werden. 

Inwiefern solcherlei „Investitionen“ Renditen für künftige Generationen erzeugen – ein zentrales Argument der Befürworter schuldenfinanzierter öffentlicher Investitionen – ist unklar. Denn in 30 Jahren werden die beweglichen Sachen und Lizenzen völlig veraltet oder abgelaufen sein; der Schuldendienst belastet die Generationen aber weiterhin. 

Nicht förderfähig sind Investitionsfolgekosten (vgl. § 2 Abs. 4 VV-LuKIFG). Das ist, wie bereits im Schwerpunktkapitel des diesjährigen Schwarzbuchs vorgedacht, ein zweischneidiges Schwert v. a. für die Kommunen. Einerseits ist es gut, dass derlei konsumtive Ausgaben nicht aus Schulden finanziert werden. Andererseits können die Kommunen durch allzu leichtsinnige Mittelverwendung auch in die Folgekostenfalle geraten, wenn neu beschaffte oder gebaute Investitionen künftige Finanzmittel über die Folgekosten erheblich binden. 

Ein Instrument dem entgegenzuwirken sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Die sind im LuKIFG zwar vorgesehen. Aber auch hier hat das Schwerpunktkapitel gezeigt, dass dieses sinnvolle Instrument bisher sehr unterschiedlich und teilweise nicht effektiv genutzt wird. 

Ein positiver Aspekt: Die Länder haben gegenüber dem Bund Berichtspflichten zu erfüllen (vgl. § 5 VV-LuKIFG). Aber ohne bestehende und operationalisierbare Zielkriterien, reduziert sich die Wirksamkeitsanalyse allein auf den Input, also lediglich auf die Frage, ob das Geld in förderfähige Bereiche geflossen ist. Ob das auch effizient geschehen ist und nachhaltige Wachstumsimpulse auslöst, spielt dabei keine Rolle. 

DSi-Forderung: Der vorliegende Text der Verwaltungsvereinbarung regelt lediglich Minimalbedingungen, die an die effektive Verwendung von Staatsschulden anzulegen sind. Dieser Regelungsrahmen stellt nicht sicher, dass die Ziele erfüllt werden, die über dem ganzen Vorhaben des Sonderschuldentopfes stehen. 

Und angesichts der Tatsache, dass immer mehr Berichte und Analysen den Sonderschuldentopf als großen Verschiebebahnhof des Bundes entlarven, ist kaum vorstellbar, aus welchem Grund das bei den Ländern anders sein sollte. 

 

Nr. 53, 10. November 2025 
DSi – Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e. V.

Drohen ab Dezember Millionen von Senioren steuerliche Einbußen?

Eine neue Regelung sorgt für weniger Rente und eine höhere Steuerlast.

Ab Dezember 2025 wird mit einer neuen Regelung der Rentenzuschlag für Erwerbsminderungsrentner als anrechenbares Einkommen eingestuft. Dies bedeutet für Millionen von Senioren in Deutschland, dass sie mit weniger Geld auskommen müssen. Bei vielen Betroffenen sinkt die Hinterbliebenenrente spürbar. Zusätzlich steigt für zahlreiche Senioren die Steuerlast, da der Bruttorentenbetrag höher ausfällt. Für Betroffene kann dies eine doppelte finanzielle Belastung zur Folge haben. Daher sollten die kommenden Rentenbescheide genau geprüft werden.

Für Hinterbliebenenrenten gilt eine Freigrenze. Nettoeinkünfte bleiben bis 26,4 Rentenwerten anrechnungsfrei. Liegt das Nettoeinkommen darüber, werden 40 Prozent des Mehrbetrags von der Witwen- oder Witwerrente abgezogen.

Mit der Hinterbliebenenrente soll eigentlich für Witwen, Witwer und Waisen die finanzielle Belastung durch den Verlust des Einkommens des Verstorbenen abgemildert werden.

Mit dem ab Dezember eingerechneten Zuschlag übersteigen dann viele Senioren die Freigrenze und damit sinkt die Hinterbliebenenrente. Für Rentner, die bisher immer knapp unter der Freigrenze lagen, könnte diese Veränderung ab Dezember 2025 deutliche finanzielle Nachteile bringen.

Statistiken zufolge beziehen etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner eine Doppel-Konstellation aus Zuschlagsberechtigung und Hinterbliebenenrente.

Da der Zuschlag direkt in die Rente gerechnet wird, erhöht sich der steuerpflichtige Bruttorentenbetrag. Damit bringt die Veränderung viele Senioren erstmals über den Grundfreibetrag. Einige rutschen sogar komplett in eine höhere Tarifzone.

Damit steigen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Die Nettorente sinkt weiter.

Fazit:

Wer Witwen-/Witwerrente gleichzeitig mit Erwerbsminderungsrente bezieht, muss mit Einbußen rechnen. Übersteigt die Netto-Erwerbsminderungsrente inkl. Zuschlag den aktuellen Freibetrag von 1076,86 EUR im Monat, müssen Berechtigte damit rechnen, dass 40 Prozent des übersteigenden Betrags wieder abgezogen werden. Bei 1200 EUR Netto-Erwerbsminderungsrente wäre dies nochmals ein Abzug von rd. 49 EUR.

 

29.10.2025/BdSt F/M

„Sondervermögen“ = „Sonderschulden“

Sachsen freut sich; 400 Millionen Euro aus dem neuen Sondervermögen, eigentlich sind es Sonderschulden, werden 2026 dem Freistaat zusätzlich für die Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Damit soll die Wirtschaft angekurbelt werden. In zwölf Jahren ergibt dies insgesamt einen Betrag von etwa 4,8 Milliarden Euro. 40 % der Mittel gehen direkt an die Kommunen in Sachsen. 

Für Investitionen von strategischer Bedeutung, wie z. B. den Breitbandausbau, Straßen, Brücken und den Strukturwandel sollen diese Mittel eingesetzt werden. 

Der Einsturz der Carola-Brücke im letzten Jahr hat die Verantwortlichen in der Politik wachgerüttelt. Eine funktionierende Infrastruktur ist essenziell, nicht nur für die Wirtschaft. Und an dieser Stelle sei die Frage gestattet, weshalb es über die letzten Jahrzehnte überhaupt zu einem Investitions-/Sanierungsstau gekommen ist.

An fehlenden Steuereinnahmen kann es nicht gelegen haben. Diese waren in den letzten Jahren so hoch wie lange nicht mehr. Die Ursachen liegen an anderer Stelle, wie falscher Prioritätensetzung, überbordender Bürokratie, Fehlinvestitionen in Prestigeprojekten, fehlender Haushaltsdisziplin, etc..

Der von der sächsischen Regierung vorgelegte Verteilungsvorschlag, der eine freie Verfügung der Mittel durch die Kommunen auf lediglich 36 Prozent begrenzt, führte zunächst zu Kontroversen, zumal in anderen Bundesländern ein Anteil von 50 Prozent üblich ist. Damit sind die sächsischen Kommunen bundesweit am schlechtesten gestellt.

In Sachsen sind weitere knapp 1,1 Milliarden Euro aus dem Topf des Sondervermögens für kommunale Investitionen vorgesehen.

Hierfür gibt es klare Vorgaben. 45 Prozent müssen für kommunale Straßenbauprojekte und weitere 45 Prozent für den kommunalen Schulhausbau ausgegeben werden. Bürgermeister sowie Teile der Opposition monierten dies zunächst, zeigen sich aber inzwischen versöhnlich.

22.10.2025/BdSt F/M