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Satzung des Bundes der Steuerzahler Sachsen e. V.

Satzung

 

§ 1

Der Bund der Steuerzahler Sachsen e. V. ist ein eingetragener Verein und wirkt als Schutzverband aller Steuerzahler. Sein Arbeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Sachsen. Sitz des Vereins ist Chemnitz.

 

§ 2

  1. Der Verein ist in jeder Beziehung unabhängig und parteipolitisch neutral.
  2. Der Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese Zwecke verfolgt er selbstlos, daher dürfen seine Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– Erstellung und Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen, Eingaben und Presseinformationen

– Gespräche mit Volksvertretern, Politikern, Journalisten und Vertretern von Behörden und Verbänden

– Mitwirkung bei öffentlichen Anhörungen; Mitarbeit in öffentlichen Kommissionen

– Verbreitung von Informationen

  1. Mitglieder und Amtsträger dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder und Amtsträger keine Ansprüche auf sein Vermögen.
  2. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 3

Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, beratend, gestaltend und kontrollierend auf die öffentliche Finanzwirtschaft und auf die Finanzpolitik einzuwirken. In Ausübung dieser Funktion erhebt er gleichermaßen zur Wahrung der Belange aller Steuerzahler wie der des allgemeinen Wohls folgende Forderungen:

 

  1. Die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Gesetzgebung und Verwaltung müssen beachtet werden.
  2. Die Steuer- und Abgabenlast muss auf das notwendige Maß begrenzt und gerecht verteilt werden.
  3. Die Rechtsstaatlichkeit im Abgabenrecht muss gewährleistet sein. Steuer- und Abgabengesetze müssen vernünftig ausgelegt werden, dabei muss auf die Interessen der Steuerzahler angemessen Rücksicht genommen werden.
  4. Das Steuerrecht muss einfach, übersichtlich und für den Steuerzahler verständlich sein.
  5. Gesetzgeber und Verwaltung müssen auf die Leistungsfähigkeit der Steuerzahler gebührend Rücksicht nehmen. Der Leistungswille darf nicht beeinträchtigt werden.
  6. Die öffentliche Finanzwirtschaft muss sich in die Gesamtwirtschaft einfügen und sich am Ordnungssystem einer sozialverpflichteten Marktwirtschaft ausrichten. Insbesondere darf durch das öffentliche Ausgabenverhalten der Geldwert nicht gefährdet werden. Die wirtschaftlichen Beteiligungen der öffentlichen Hand sollen weitestgehend privatisiert werden.

 

§ 4

In Fragen grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im öffentlichen Interesse liegt, können Verfahren in Steuer-oder anderen Abgabenangelegenheiten ganz oder teilweise auf Kosten des Vereins geführt werden. Die Entscheidung hierüber steht dem Vorstand zu. Er kann auch den Prozessbevollmächtigten bestimmen, dabei ist die ständige Heranziehung eines bestimmten Bevollmächtigten zu vermeiden.

 

 § 5

  1. Der Verein gehört dem „Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.“ an, in dem sich die in den Bundesländern unter dem Namen „Bund der Steuerzahler“ bestehenden Vereine zusammengeschlossen haben.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Präsidiums sind für den Verein im Rahmen dieser Satzung verbindlich.

 

§ 6

  1. Ordentliches Mitglied können natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Personen, z. B. Vereinigungen und Handelsgesellschaften werden, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Gebiet des Landes Sachsen haben.
  2. Dem Verein können auch natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder angehören. Diese sind berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich über das Vereinsleben regelmäßig zu informieren. In Versammlungen des Vereins haben die fördernden Mitglieder Rederecht, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht.
  3. Der Mitgliederaufnahmeantrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Über die Aufnahme als ordentliches und/oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand.

 

§ 7

  1. Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben.
  2. Fördernde Mitglieder zahlen einen jährlichen Förderbeitrag.
  3. Die Mitglieder erhalten die Mitgliederzeitschrift des Vereins kostenlos.

 

§ 8

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Tod
    2. Austritt
    3. Ausschluss
  1. Der Austritt bedarf der Schriftform. Er kann frühestens ein Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft erklärt werden und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.
  1. Der Ausschluss ist nur bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen zulässig. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitglieds der Vorstand. Gegen die Ausschlussentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Anrufung des Schiedsgerichtes zulässig. Diese Anrufung hat aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichtes.

 

§ 9

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Verwaltungsrat
  3. Vorstand

 

§ 10

  1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird in der Mitgliederzeitschrift oder schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt gemacht.
  2. Verwaltungsrat oder Vorstand können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 8 Wochen einberufen.

 

§ 11

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Änderung der Satzung
  2. Festsetzung der Beiträge gem. § 7
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die Mitglieder
  4. Jahresabschlüsse sowie die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes
  5. Erlass einer Beitragsordnung
  6. Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes
  7. Angelegenheiten, die ihr vom Verwaltungsrat oder Vorstand unterbreitet werden
  8. eigene Anträge
  9. die Auflösung des Vereins

Außerdem hat die Mitgliederversammlung die Befugnis nach § 14 dieser Satzung, sofern kein Verwaltungsrat gebildet worden ist

 

§ 12

  1. Die Mitgliederversammlung kann nur über Angelegenheiten beschließen, die auf der Tagesordnung stehen. Über andere Angelegenheiten ist dann lediglich die Beschlussfassung zulässig, wenn aus der Versammlung heraus kein Widerspruch erhoben wird. Juristische Personen, Vereinigungen und Handelsgesellschaften können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Stimmrechtsübertragungen sind insofern nicht zulässig, als sich auf eine Person mehrere Stimmen vereinigen.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  4. Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins setzen einen schriftlichen Antrag von einem Viertel der zu Beginn des Geschäftsjahres festgestellten Mitgliederzahl oder einen vom Verwaltungsrat und Vorstand gemeinsam einstimmig gestellten Antrag voraus.
  5. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen, soweit nicht aus der Versammlung ausdrücklich geheime Abstimmung verlangt wird. Für Wahlen sind geheime Abstimmungen notwendig.
  6. Bei persönlicher Betroffenheit -ausgenommen Wahlen- besteht kein Stimmrecht.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Sie werden in der Mitgliederzeitschrift veröffentlicht oder jedem Mitglied schriftlich zugestellt.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Protokolls oder nach Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift angefochten werden.

 

§ 13

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 7, höchstens 13 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
  2. Vor dem Wahlgang hat die Mitgliederversammlung über die zu wählende Anzahl der Mitglieder abzustimmen. Gewählt sind dann die Bewerber mit den meisten Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Ausscheidende Mitglieder des Verwaltungsrates müssen durch Nachwahl ersetzt werden, wenn die Zahl der Verwaltungsräte unter 7 sinkt. Die Amtszeit des nachgewählten Bewerbers endet zusammen mit der ordentlichen Amtszeit gemäß Abs. 1. Bis zur Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung bleibt der Verwaltungsrat beschlussfähig, auch wenn die Mindestanzahl von 7 Mitgliedern unterschritten ist.
  4. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
  5. Während der Dauer einer Amtszeit gem. Abs. 1, Satz 2 ist die Zuwahl von Verwaltungsratsmitgliedern möglich, sofern die Höchstmitgliederzahl gem. Abs. 1, Satz 1 nicht überschritten wird. Die Amtszeit der zugewählten Mitglieder des Verwaltungsrates endet mit dem Ablauf der Amtszeit gem. Abs. 1, Satz 2

 

§ 14

Der Verwaltungsrat hat folgende Befugnisse:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  2. Festlegung der Dienstleistungen der einzelnen Vorstandsmitglieder und Festlegung einer angemessenen Tätigkeitsvergütung sowie vertragliche Regelungen mit den Vorstandsmitgliedern,
  3. Beschlussfassung über die Festlegung der Grundsätze über die Verwaltung des Vereinsvermögens, der Vereinseinnahmen, Feststellung von Richtlinien für Ausgaben und Einnahmen, die Vorprüfung der Jahresrechnung,
  4. Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes und Beratung des Vorstandes,
  5. Unterbreitung von Vorschlägen für die Abstimmung in der Mitgliederversammlung sowie Anträge zur Entlastung des Vorstands.

 

§ 15

  1. Der Verwaltungsrat trifft sich mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung auf Einladung des Vorsitzenden. Die Einladung ist mit Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zuzustellen.
  2. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates verlangt wird.
  3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 16

  1. Der Vorstand besteht aus höchsten 5 Mitgliedern.
  2. Jedes Mitglied wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der erste Vorstand wird für die Dauer eines Jahres, beginnend ab dem Zeitpunkt der Gründung gewählt.
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes (Präsident) oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gemäß § 26 BGB.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierfür gibt er sich eine Geschäftsordnung, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen hat.
  5. Der Präsident kann auch andere Personen für einzelne Geschäfte zur Vertretung des Vereins ermächtigen oder ihnen Zeichnungsbefugnis für den Verein erteilen. Eine solche Übertragung von Befugnissen bedarf der Schriftform.

 

§ 17

Der Verein hat jährlich einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss hat den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung zu entsprechen und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz­ und Ertragslage des Vereins zu vermitteln. Der Jahresabschluss ist durch einen Steuerberater zu erstellen.

 

§ 18

  1. Über alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Schiedsgericht. Der Beitritt zum Verein gilt gleichzeitig als Abschluss eines Schiedsvertrages.
  2. Rechtsstreitigkeiten, die die Einziehung der Mitgliedsbeiträge betreffen, gehören nicht zur Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.
  3. Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern, die Mitglied des Vereins sein müssen. Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes können nicht Schiedsrichter sein.
  4. Die Schiedsrichter werden auf die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte den Obmann, der die Befähigung zum Richteramt haben muss.

 

§ 19

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Gerichtsstand ist Chemnitz
  3. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Mitglieder ergehen durch die Mitgliederzeitschrift. Sie gelten hiermit als zugestellt.

 

§ 20

1.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen wird dem DSi – Deutsches Steuerzahler Institut des Bundes der Steuerzahler e. V. zugewendet, welches es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Zuwendung darf erst nach Zustimmung der Finanzverwaltung erfolgen. Es ist unzulässig, das Vereinsvermögen oder Teile davon den Mitgliedern, Gruppen von ihnen oder einzelnen Mitgliedern zu übertragen.

2.    Vom Liquidationsbeschluss ab ist der Verein seinen Mitgliedern gegenüber von der Leistung frei.

 

§ 21

            Datum der Inkrafttretung – Chemnitz, den 18.10.2018                                                            

            Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz, Nr. 642.

 

            Geschäftsstelle:     Wittgensdorfer Straße 54 b

                                               09114 Chemnitz

                                               Tel.: 0371-690630

                                               Fax: 0371-6906330

                                               E-Mail: [email protected]

                                               Internet: www.steuerzahler-sachsen.de