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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Auch bei einem 12-Monatsvertrag ist eine 4-Wochen-Probe ok
Eine Arbeitnehmerin,die als "Beraterin, Kundenbetreuung" einen auf zwölf Monatebefristeten Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von vier Monaten unterschriebenhat, kann sich nicht dagegen wehren, wenn ihr der Arbeitgeber kurz vor Ende derProbezeit kündigt. Ihr Argument, die Probezeit sei unverhältnismäßig lang, zognicht. Es gebe keine "Regelmäßigkeit" für die Länge einer Probezeit(von zum Beispiel 3 Monaten), also keinen Maximalwert. Dass es einen solchennicht gibt, bedeutet aber nicht, dass es keine Grenzen gibt. Für diese Grenzenmüssen im Einzelfall die Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeitgegeneinander abgewogen werden. (Hier wurde ein detaillierte Einarbeitungsplanmit verschiedenen Phasen vorgelegt, der 16 Wochen - also die Probezeit -umfasste. Erst danach sollte die Frau produktiv einsetzbar sein. Die Probezeitwar hier also plausibel und damit verhältnismäßig.) (BAG, 2 AZR 160/24) - vom02.07.2024