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Zweitmarkt-Tickets: Widerrufsrecht besteht auch hier

15.05.2025

Ein Unternehmen, dass Zweitmarkt-Tickets vermittelt, kann das Widerrufsrecht der Käufer nicht wirksam in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen. Das Kammergericht (KG) entschied, dass die gesetzliche Ausnahmeregelung für Freizeitveranstaltungen nicht für den Weiterverkauf von Eintrittskarten gilt. Über den Fall berichtete der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der vor dem KG gegen die Global Lifesytyle GmbH geklagt hatte.

Die GmbH biete auf der Zweitmarkt-Plattform ticketbande.de die Suche und Vermittlung von Eintrittskarten an, die Privatpersonen oder gewerbliche Händler bereits gekauft haben. Grundsätzlich könnten Online-Verträge über den Kauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Das habe das Unternehmen jedoch in seinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Für seine Dienstleistungen stehe den Kunden "von Gesetzes wegen kein Widerrufsrecht zu". Dabei bezog sich das Unternehmen laut vzbv auf eine Ausnahmeregelung für Verträge im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Das KG habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Ausnahmeregelung nicht für die Vermittlung von Zweitmarkt-Tickets gilt. Das Gesetz schließe das Widerrufsrecht nicht generell für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen aus. Aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes folge, dass nur der Veranstalter vor den wirtschaftlichen Folgen einer kostenlosen Stornierung von Eintrittskarten kurz vor Veranstaltungsbeginn geschützt werden soll (C- 96/21). Das Widerrufsrecht könne deshalb nur ausgeschlossen werden, wenn der Veranstalter das Risiko trage, den Käufern das Geld für die Tickets im Fall eines Widerrufs erstatten zu müssen. An der Ticketbörse würden dagegen nur Eintrittskarten gehandelt, die bereits verkauft wurden. Ein Widerruf treffe nicht den Veranstalter, sondern den Wiederverkäufer oder den Vermittler. Damit sei die Ausnahmeregelung nicht anwendbar.

Das Gericht untersagte der Global Lifestyle laut vzbv außerdem eine Klausel, nach der Kunden für die Vermittlung personalisierter Eintrittskarten auch dann eine Vergütung zahlen müssen, wenn ihnen der Eintritt zur Veranstaltung verweigert wird, etwa aufgrund eines Weiterverkaufsverbots des Veranstalters. Dem Unternehmen stehe eine Vergütung nur zu, wenn Kunden mit der Eintrittskarte ein vollwertiges Teilnahmerecht erwerben. Sie würden berechtigterweise voraussetzen, dass die auf der Plattform vermittelten Tickets den Zutritt zur Veranstaltung gewährleisten.

Das Unternehmen habe sich außerdem vorbehalten, Ersatztickets zu besorgen, falls die zunächst gelieferten Eintrittskarten fehlerhaft sind, weil sie zum Beispiel für das falsche Event ausgestellt wurden. Erst nach erfolgloser Suche der Ersatztickets sollten Verbraucher die gezahlte Vergütung erstattet bekommen. Bis dahin wären sie an ihren Vermittlungsauftrag gebunden. Die Klausel sei nach dem Urteil ebenfalls unzulässig, so der vzbv. Die Lieferung falscher Eintrittskarten stelle eine erhebliche Leistungsstörung dar. Eine Fortsetzung des Vertrags könne für die Betroffenen daher unzumutbar sein. Ihr Recht auf eine außerordentliche Kündigung könne nicht per Geschäftsbedingung ausgeschlossen werden, habe das KG klargestellt.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 14.05.2025 zu Kammergericht, Urteil vom 06.03.2025, 23 UKl 5/24

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