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Zuschläge für Zytostatika & Co.: Müssen nicht geringer sein

25.08.2025

Der von der Schiedsstelle für die Zubereitung vonZytostatika und andere Krebsmedikamente festgesetzte, den Apotheken zu erstattendeHerstellungszuschlag ist rechtmäßig. Das jedenfalls meint das Landessozialgericht(LSG) Berlin-Brandenburg. Der Zuschlag muss damit nicht – wie vomSpitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gefordert – abgesenktwerden.

Zytostatika, monoklonale Antikörper und Folinate bilden einezentrale Säule der Krebstherapie. Apotheken erhalten von den gesetzlichenKrankenkassen für deren Herstellung mittels parenteraler Zubereitungen(Infusionen) neben den üblichen Apothekenzuschlägen einen gesonderten,pauschalen Zuschlag. Dieser Zuschlag dient der Abdeckung der aufwändigenHerstellungsprozesse, der speziellen Qualitätsanforderungen und der hohenRisiken bei der Verarbeitung dieser Medikamente.

Nachdem die seit 2014 geltende Regelung (Zuschläge zwischen 71und 81 Euro sowie 39 Euro bei Folinaten) von Seiten der Apotheken gekündigtworden war, konnten sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe der neuenZuschläge einigen. Die zuständige Schiedsstelle setzte daher mit Wirkung vom17.10.2022 einen einheitlichen Zuschlag von 100 Euro fest. Der sich darausergebende Differenzbetrag beläuft sich auf Mehrkosten von jährlich etwa 400Millionen Euro, die von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind.

Gegen diesen Schiedsspruch hat der GKV-Spitzenverband alsVertreter der gesetzlichen Krankenkassen geklagt. Auf der Grundlage einesseinerzeit im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energieerstellten Gutachtens hält er einen deutlich geringeren Arbeitspreis von 31 beziehungsweise29 Euro pro applikationsfähiger Einheit für angemessen.

Das LSG hat die Klage abgewiesen. Die Schiedsstelle habe denihr zugewiesenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten und auch nicht gegengeltendes Recht verstoßen. Die (die Preisbildung allerverschreibungspflichtigen Arzneimittel regelnde) Arzneimittelpreisverordnung(AMPreisV) benenne für parenterale Lösungen zwar erheblich geringere als in dembeklagten Schiedsspruch festgesetzte Apothekenzuschläge. Sie sei allerdings nureine Auffangregelung und bilde keine absolute Preisgrenze für die Vereinbarung vonHerstellungszuschlägen beziehungsweise deren Festsetzung durch Schiedsspruch.Die Schiedsstelle sei auch im Hinblick auf die vorgelegten und sichwidersprechenden Kostengutachten weder zu weiteren Ermittlungen verpflichtetgewesen noch habe sie das Verfahren unfair betrieben. Der angefochtene Schiedsspruchverstoße auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beziehungsweise das Rückwirkungsverbot.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LSG hat wegender grundsätzlichen Bedeutung der Sache (im Hinblick auf dieentscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 5 Absatz 6 AMPreisV eine Preisgrenzeregelt) die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die schriftlicheBegründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2025,L 16 KR 423/22 KL, nicht rechtskräftig

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