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Zu große Wohnung im Ausland? Dennoch tatsächliche Unterkunftskosten eines Beamten zu berücksichtigen

30.09.2025

Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Ein Beamter des Auswärtigen Amtes war in einer Botschaft im Ausland tätig und mietete dort eine 200 Quadratmeter große Wohnung an, in der er auch dienstliche Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen hatte. Der Mietleitfaden sah für einen Ledigen eine für berufliche und private Zwecke notwendige Wohnfläche von 140 Quadratmeter vor. Der Dienstherr erkannte für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 BBesG gleichwohl die Kosten für die Wohnung in voller Höhe als notwendig an, da der vereinbarte Mietzins nicht über dem vergleichbaren Preisniveau für angemessene Wohnungen lag.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Beamte, der auch in Deutschland einen eigenen Hausstand unterhielt, für die Wohnung im Ausland Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte diese nur zum Teil an – basierend auf einer Wohnungsgröße von 140 Quadratmeter abzüglich des Mietzuschusses und unter weiterer Berücksichtigung von § 3c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Beamte klagte und bekam vom BFH recht. Dieser meint, die Vorinstanz habe die Unterkunftskosten zu Unrecht nur begrenzt auf eine Wohnfläche von 140 Quadratmeter berücksichtigt. Das Finanzgericht (FG) habe zudem unzutreffend nicht nur die übrigen Werbungskosten des Beamten, sondern auch die Unterkunftskosten unter Anwendung des § 3c Absatz 1 EStG im Hinblick auf die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge (Auslandszuschlag) anteilig gekürzt. Die Unterkunftskosten seien aber stattdessen lediglich um den Mietzuschuss zu mindern.

Entgegen der Ansicht des FG sei die Notwendigkeit der Unterkunftskosten im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG nicht nach den beamtenrechtlichen Regelungen betreffend die "notwendige (angemessene) Wohnungsgröße" (hier nach dem Mietleitfaden des Auswärtigen Amts) zu bemessen. Maßgeblich für die Ermittlung der steuererheblichen Unterkunftskosten im Ausland seien vielmehr – unabhängig von der Größe der Wohnung – die Unterkunftskosten des Steuerpflichtigen, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 BBesG als notwendig anerkennt. Sie seien (vermindert um den ausgezahlten Mietzuschuss) stets in tatsächlicher Höhe als notwendig anzusehen und daher als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2025, VI R 21/23

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