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Wohnung wird an Eltern überlassen: Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

10.11.2025

Es isthöchstrichterlich geklärt, dass die Überlassung einer Wohnung an die Elternnicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Gebäudeeigentümers undSteuerpflichtigen anzusehen ist. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Erhat deswegen eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die in dem Fallaufgeworfene Frage der Anwendbarkeit des § 23 Abs.atz1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 desEinkommensteuergesetzes (EStG) auf an die Eltern überlassene Wohnungen seigeklärt. Der BFH habe am 14.11.2023 entschieden, dass die Überlassung einerWohnung an Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken desSteuerpflichtigen anzusehen ist (IX R 13/23). Als steuerliche Begünstigung sei derTatbestand der Steuerbefreiung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG engauszulegen.

Dieses Ergebnis seiunabhängig davon, ob sich die überlassene Wohnung in dem zugleich von denSteuerpflichtigen bewohnten Objekt ("Mehrgenerationenhaus") oder ineinem anderen, gegebenenfalls weiter entfernten Gebäude befindet. Auch dieFrage, ob es auf das Vorliegen einer eigenständigen Wohnung ankommt oder obabgrenzbare Räumlichkeiten ausreichen, sei höchstrichterlich bereitsentschieden worden (BFH, Entscheidung vom 19.07.2022, IX R 20/21).

Soweit sich dieKläger im konkreten Fall auf die Pflegebedürftigkeit und dieUnterhaltsberechtigung der Eltern beriefen, sei beides vom Finanzgericht nichtfestgestellt worden.

Insgesamt lägendamit auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildungdes Rechts nicht vor.

Bundesfinanzhof, Beschlussvom 23.10.2025, IX B 71/25

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