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Wettvermittlungsstellen: Müssen untereinander Mindestabstand einhalten
Wettvermittlungsstellen müssen zu anderenWettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten. Dies hatdas Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die gemeinsameKlage einer Sportwetten-Veranstalterin und einer Wettvermittlerin abgewiesen.
Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten überstationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationärenWettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist inNordrhein-Westfalen zudem, dass Wettvermittlungsstellen zu anderenWettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhaltensollen.
Unter Berufung auf dieses Mindestabstandsgebot lehnte dieBezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einerWettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ab.
Das VG Düsseldorf hat bestätigt: Es bestehen keineverfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das Mindestabstandsgebot. Diesesverfolge das überragend wichtige Gemeinwohlziel, Spieler vor den Gefahren derGlücksspielsucht zu schützen, indem die Anzahl der Wettvermittlungsstelleninsgesamt begrenzt, hierdurch die Verfügbarkeit sowie die Griffnähe dieserGlücksspielform reduziert und zusätzlich ein "Abkühleffekt" bei denSpielern herbeigeführt wird. Angesichts dieses legitimen Schutzzwecks sei dermit dem Mindestabstandsgebot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Rechte vonWettveranstaltern und Wettvermittlern aus Sicht des Verfassungs- undUnionsrechts gerechtfertigt.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragtwerden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2025, 16 K1182/22, nicht rechtskräftig